§ 4 T-ZS (weggefallen)

Zukunftsstiftung, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Wirtschaftskammer Tirol, der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Tirol, der Universität Innsbruck, der Medizinischen Universität Innsbruck und der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT) die strategischen Leitlinien der Tiroler Zukunftsstiftung festzulegen§ 4 T-ZS seit 14.08.2020 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus der Tiroler Zukunftsstiftung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:

a)

die Voraussetzungen für die Gewährung von Fondsleistungen,

b)

das Verfahren bei der Gewährung von Fondsleistungen,

c)

Auflagen, Beschränkungen und Bedingungen für Fondsleistungen,

d)

die Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung von Fondsleistungen unter Einhaltung von Auflagen, Beschränkungen und Bedingungen,

e)

die Rückabwicklung und den Widerruf von Fondsleistungen im Falle der Nichteinhaltung von Auflagen oder Beschränkungen.

Stand vor dem 14.08.2020

In Kraft vom 31.03.2017 bis 14.08.2020
(1) Die Landesregierung hat nach Anhören der Wirtschaftskammer Tirol, der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Tirol, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Tirol, der Universität Innsbruck, der Medizinischen Universität Innsbruck und der Privaten Universität für Gesundheitswissenschaften, Medizinische Informatik und Technik (UMIT) die strategischen Leitlinien der Tiroler Zukunftsstiftung festzulegen§ 4 T-ZS seit 14.08.2020 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus der Tiroler Zukunftsstiftung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:

a)

die Voraussetzungen für die Gewährung von Fondsleistungen,

b)

das Verfahren bei der Gewährung von Fondsleistungen,

c)

Auflagen, Beschränkungen und Bedingungen für Fondsleistungen,

d)

die Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung von Fondsleistungen unter Einhaltung von Auflagen, Beschränkungen und Bedingungen,

e)

die Rückabwicklung und den Widerruf von Fondsleistungen im Falle der Nichteinhaltung von Auflagen oder Beschränkungen.

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