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Legende:
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(2) Die Mitglieder des Kuratoriums scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
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(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied des Kuratoriums zu widerrufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
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(3) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied des Kuratoriums zu widerrufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.