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(1) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung besteht in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten.
(2) Leistungen nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 51LGBl. Nr. 150/2013, gehen Leistungen nach Abs. 1 vor.
(1) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung besteht in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten.
(2) Leistungen nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 51LGBl. Nr. 150/2013, gehen Leistungen nach Abs. 1 vor.