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(1) Die Hilfe zur Arbeit besteht in
a) | der Gewährung finanzieller Zuschüsse an den Arbeitgeber in der Höhe von 20 v.H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, | |||||||||
b) | der Übernahme der Kosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden, | |||||||||
c) | der Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten, höchstens jedoch den Tarif des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, vom Wohnort zum Kursort zum Zweck der Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen | |||||||||
1. | Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, oder | |||||||||
2. | Fortbildungs-, Ausbildungs-, oder Qualifizierungsmaßnahme, | |||||||||
d) | der Übernahme der Prüfungskosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Deutschkurse mit der Niveaustufe A 2 oder B 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden. | |||||||||
Zuschüsse nach lit. a dürfen höchstens 75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 betragen. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt werden. |
(2) Hilfe zur Arbeit darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen gewährt werden, die seit mehr als zwölf Monaten arbeitslos sind und seit mehr als sechs Monaten eine Grundleistung beziehen.
(3) Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, bis zur Erreichung des Arbeitsmarktservice gehen Leistungen nach Abs. 1 vorRegelpensionsalters gewährt werden.
(1) Die Hilfe zur Arbeit besteht in
a) | der Gewährung finanzieller Zuschüsse an den Arbeitgeber in der Höhe von 20 v.H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, | |||||||||
b) | der Übernahme der Kosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden, | |||||||||
c) | der Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten, höchstens jedoch den Tarif des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, vom Wohnort zum Kursort zum Zweck der Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen | |||||||||
1. | Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, oder | |||||||||
2. | Fortbildungs-, Ausbildungs-, oder Qualifizierungsmaßnahme, | |||||||||
d) | der Übernahme der Prüfungskosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Deutschkurse mit der Niveaustufe A 2 oder B 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden. | |||||||||
Zuschüsse nach lit. a dürfen höchstens 75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 betragen. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt werden. |
(2) Hilfe zur Arbeit darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen gewährt werden, die seit mehr als zwölf Monaten arbeitslos sind und seit mehr als sechs Monaten eine Grundleistung beziehen.
(3) Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, bis zur Erreichung des Arbeitsmarktservice gehen Leistungen nach Abs. 1 vorRegelpensionsalters gewährt werden.