§ 11 TMSG Hilfe zur Arbeit

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Hilfe zur Arbeit besteht in

a) der Gewährung finanzieller Zuschüsse an den Arbeitgeber in der Höhe von 20 v. H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und

a)

der Gewährung finanzieller Zuschüsse an den Arbeitgeber in der Höhe von 20 v.H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,

b) der Übernahme der Kosten für Um- und Nachschulungen.

b)

der Übernahme der Kosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden,

c)

der Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten, höchstens jedoch den Tarif des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, vom Wohnort zum Kursort zum Zweck der Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen

1.

Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, oder

2.

Fortbildungs-, Ausbildungs-, oder Qualifizierungsmaßnahme,

d)

der Übernahme der Prüfungskosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Deutschkurse mit der Niveaustufe A 2 oder B 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden.

Zuschüsse nach lit. a dürfen höchstens 75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 betragen. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt werden.

Zuschüsse nach lit. a sind der Höhe nach mit 75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 begrenzt und können für die Dauer von höchstens zwölf Monaten gewährt werden.

(2) Hilfe zur Arbeit darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen gewährt werden, die seit mehr als zwölf Monaten arbeitslos sind und seit mehr als sechs Monaten eine Grundleistung beziehen.

(3) Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, bis zur Erreichung des Arbeitsmarktservice gehen Leistungen nach Abs. 1 vorRegelpensionsalters gewährt werden.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.06.2017

(1) Die Hilfe zur Arbeit besteht in

a) der Gewährung finanzieller Zuschüsse an den Arbeitgeber in der Höhe von 20 v. H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und

a)

der Gewährung finanzieller Zuschüsse an den Arbeitgeber in der Höhe von 20 v.H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,

b) der Übernahme der Kosten für Um- und Nachschulungen.

b)

der Übernahme der Kosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden,

c)

der Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten, höchstens jedoch den Tarif des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, vom Wohnort zum Kursort zum Zweck der Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen

1.

Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, oder

2.

Fortbildungs-, Ausbildungs-, oder Qualifizierungsmaßnahme,

d)

der Übernahme der Prüfungskosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebene Deutschkurse mit der Niveaustufe A 2 oder B 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden.

Zuschüsse nach lit. a dürfen höchstens 75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 betragen. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt werden.

Zuschüsse nach lit. a sind der Höhe nach mit 75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 begrenzt und können für die Dauer von höchstens zwölf Monaten gewährt werden.

(2) Hilfe zur Arbeit darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen gewährt werden, die seit mehr als zwölf Monaten arbeitslos sind und seit mehr als sechs Monaten eine Grundleistung beziehen.

(3) Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, bis zur Erreichung des Arbeitsmarktservice gehen Leistungen nach Abs. 1 vorRegelpensionsalters gewährt werden.

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