§ 13 TMSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege bestehen jeweils insbesondere in

a)

der stationären Pflege (§ 2 Abs. 17),

b)

der mobilen Pflege (§ 2 Abs. 18),

c)

der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen einschließlich der qualifizierten Kurzzeitpflege (§ 2 Abs. 19 und 20) und

d)

der Tagespflege zur Entlastung pflegender Angehöriger (§ 2 Abs. 21).

§ 13 TMSG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2021
Die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege bestehen jeweils insbesondere in

a)

der stationären Pflege (§ 2 Abs. 17),

b)

der mobilen Pflege (§ 2 Abs. 18),

c)

der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen einschließlich der qualifizierten Kurzzeitpflege (§ 2 Abs. 19 und 20) und

d)

der Tagespflege zur Entlastung pflegender Angehöriger (§ 2 Abs. 21).

§ 13 TMSG seit 31.12.2021 weggefallen.

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