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(2) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Leistungserbringer nach § 41, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung und der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen:
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(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen (§ 27) zum Zweck der Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(4) Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesanstalt Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. Nr. 84/2010, festgelegten statistischen Daten über die Bezieher von Leistungen nach den §§ 5, 6, 6a und 7 zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Leistungserbringer nach § 41, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung und der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen:
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(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen (§ 27) zum Zweck der Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(4) Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesanstalt Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. Nr. 84/2010, festgelegten statistischen Daten über die Bezieher von Leistungen nach den §§ 5, 6, 6a und 7 zur Verfügung zu stellen.