§ 36 TMSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
(1) Der nach § 31 Abs. 1 § 36 TMSGdes Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, zur Durchführung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände eingerichtete Grundsicherungsfonds bleibt bestehen und führt die Bezeichnung „Mindestsicherungsfonds“ seit 30.06.2017 weggefallen.

(2) Der Mindestsicherungsfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.06.2017
(1) Der nach § 31 Abs. 1 § 36 TMSGdes Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, zur Durchführung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände eingerichtete Grundsicherungsfonds bleibt bestehen und führt die Bezeichnung „Mindestsicherungsfonds“ seit 30.06.2017 weggefallen.

(2) Der Mindestsicherungsfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

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