§ 39 TMSG

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 3 Strategien und Empfehlungen auf dem Gebiet der Mindestsicherung im Sinn einer Sozialplanung auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte im Rahmen der Sozialplanung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.

(2) Bei der Durchführung der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die sozialplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.

(3) Ziele der Sozialplanung sind:

a) die Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen,

a)

die Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen,

b) die Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Mindeststandards in allen Bereichen der Mindestsicherung unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,

b)

die Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Mindeststandards in allen Bereichen der Mindestsicherung unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,

c) die Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der freien Wohlfahrt und sonstigen Einrichtungen.

c)

die Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der freien Wohlfahrt und sonstigen Einrichtungen.

(4) Die Verfahren und die Ergebnisse der Sozialplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.

(5) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Sozialplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan darzustellen.

(6) Die Landesregierung hat die Leistungs- und Verlaufsentwicklung jeweils für einen Zeitraum von zweihöchstens fünf Jahren in einem Sozialbericht zusammenzufassen und diesen dem Landtag vorzulegen. Dieser hat weiters zu enthalten:

a) die Arten, das Ausmaß und die Dauer der Hilfsbedürftigkeit, gegliedert nach der Anzahl an Beziehern und Haushaltskonstellationen,

a)

die Arten, das Ausmaß und die Dauer der Hilfsbedürftigkeit, gegliedert nach der Anzahl an Beziehern und Haushaltskonstellationen,

b) die Zusammensetzung der im Rahmen der Mindestsicherung unterstützten Personen nach Alter, Geschlecht, Familienstand, Größe und Zusammensetzung des Haushalts, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Ausbildungsstand, Erwerbsstatus, Einkommen, Vermögen und Wohnsituation (Mindestsicherungsstatistik).

b)

die Zusammensetzung der im Rahmen der Mindestsicherung unterstützten Personen nach Alter, Geschlecht, Familienstand, Größe und Zusammensetzung des Haushalts, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Ausbildungsstand, Erwerbsstatus, Einkommen, Vermögen und Wohnsituation (Mindestsicherungsstatistik).

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2021

(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 3 Strategien und Empfehlungen auf dem Gebiet der Mindestsicherung im Sinn einer Sozialplanung auszuarbeiten. Wesentliche Schwerpunkte im Rahmen der Sozialplanung sind die Bedarfserhebung für die jeweiligen Leistungsbereiche sowie die damit verbundenen Untersuchungen und Analysen, die laufende Evaluation der Leistungsangebote sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen und die Erstellung von Umsetzungsplänen.

(2) Bei der Durchführung der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Mindestsicherung berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die sozialplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.

(3) Ziele der Sozialplanung sind:

a) die Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen,

a)

die Verbesserung und langfristige Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen,

b) die Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Mindeststandards in allen Bereichen der Mindestsicherung unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,

b)

die Gewährleistung von landesweit einheitlichen qualitativen und quantitativen Mindeststandards in allen Bereichen der Mindestsicherung unter Berücksichtigung der regionalen und örtlichen Besonderheiten,

c) die Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der freien Wohlfahrt und sonstigen Einrichtungen.

c)

die Förderung der Zusammenarbeit des Landes Tirol und der Gemeinden mit Trägern der freien Wohlfahrt und sonstigen Einrichtungen.

(4) Die Verfahren und die Ergebnisse der Sozialplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.

(5) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Sozialplanung jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren in einem Bedarfs- und Entwicklungsplan darzustellen.

(6) Die Landesregierung hat die Leistungs- und Verlaufsentwicklung jeweils für einen Zeitraum von zweihöchstens fünf Jahren in einem Sozialbericht zusammenzufassen und diesen dem Landtag vorzulegen. Dieser hat weiters zu enthalten:

a) die Arten, das Ausmaß und die Dauer der Hilfsbedürftigkeit, gegliedert nach der Anzahl an Beziehern und Haushaltskonstellationen,

a)

die Arten, das Ausmaß und die Dauer der Hilfsbedürftigkeit, gegliedert nach der Anzahl an Beziehern und Haushaltskonstellationen,

b) die Zusammensetzung der im Rahmen der Mindestsicherung unterstützten Personen nach Alter, Geschlecht, Familienstand, Größe und Zusammensetzung des Haushalts, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Ausbildungsstand, Erwerbsstatus, Einkommen, Vermögen und Wohnsituation (Mindestsicherungsstatistik).

b)

die Zusammensetzung der im Rahmen der Mindestsicherung unterstützten Personen nach Alter, Geschlecht, Familienstand, Größe und Zusammensetzung des Haushalts, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Ausbildungsstand, Erwerbsstatus, Einkommen, Vermögen und Wohnsituation (Mindestsicherungsstatistik).

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