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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach § 16 § 43 TMSGdes Tiroler Heimgesetzes 2005 abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege zu vereinbaren seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Die stationäre Pflege kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.
(4) Im Fall des Abs. 3 ist die Versagung der stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.
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(2) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach § 16 § 43 TMSGdes Tiroler Heimgesetzes 2005 abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege zu vereinbaren seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Die stationäre Pflege kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.
(4) Im Fall des Abs. 3 ist die Versagung der stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.