§ 43 TMSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Für die stationäre Pflege gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den folgenden Abweichungen:

a)

die §§ 15 Abs. 2 bis 8, 16, 16a, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19, 19a, 22 Abs. 1, 2 und 4, 23 Abs. 3 lit. b, 26, 29 Abs. 2, 3 und 5, 30 Abs. 1, 2, 4 und 5, 31 und 41 Abs. 3 gelten nicht;

b)

§ 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Leistungsgewährung zusätzlich zur Notlage eine Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit gegeben sein muss;

c)

§ 15 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung sein gesamtes Einkommen einzusetzen hat;

d)

an die Stelle des § 15 Abs. 2 tritt die folgende Regelung: bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

1.

20 v. H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen, jeweils vermindert um die davon zu leistenden gesetzlichen Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, und

2.

Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften oder eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung nach ausländischen Vorschriften, jeweils im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe drei, sowie die von den Pflegegeldträgern einbehaltenen Ruhensbeträge;

e)

§ 18 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Vermögen und die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft bei der Bestimmung des Ausmaßes der Leistung nicht zu berücksichtigen sind;

f)

an die Stelle des § 18 Abs. 2 tritt die folgende Regelung: zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählen nur solche Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat;

g)

an die Stelle des § 22 Abs. 1 lit. b tritt die folgende Regelung: der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er während der Zeit der Gewährung von Mindestsicherung ein Einkommen hatte;

h)

§ 41 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Land Tirol zur Sicherstellung der Mitwirkung an der stationären Pflege anstatt der dort genannten Vereinbarungen Leistungsvereinbarungen nach § 16 des Tiroler Heimgesetzes 2005, LGBl. Nr. 23, abschließen kann.

(2) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach § 16 § 43 TMSGdes Tiroler Heimgesetzes 2005 abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege zu vereinbaren seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Die stationäre Pflege kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.

(4) Im Fall des Abs. 3 ist die Versagung der stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.01.2019 bis 31.12.2021
(1) Für die stationäre Pflege gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den folgenden Abweichungen:

a)

die §§ 15 Abs. 2 bis 8, 16, 16a, 17 Abs. 2, 18 Abs. 2, 19, 19a, 22 Abs. 1, 2 und 4, 23 Abs. 3 lit. b, 26, 29 Abs. 2, 3 und 5, 30 Abs. 1, 2, 4 und 5, 31 und 41 Abs. 3 gelten nicht;

b)

§ 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Leistungsgewährung zusätzlich zur Notlage eine Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit gegeben sein muss;

c)

§ 15 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Hilfesuchende vor Gewährung von Mindestsicherung sein gesamtes Einkommen einzusetzen hat;

d)

an die Stelle des § 15 Abs. 2 tritt die folgende Regelung: bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

1.

20 v. H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen, jeweils vermindert um die davon zu leistenden gesetzlichen Abgaben und sonstigen gesetzlichen Abzüge, und

2.

Pflegegeld nach bundesrechtlichen Vorschriften oder eine dem Pflegegeld gleichartige Leistung nach ausländischen Vorschriften, jeweils im Ausmaß von 10 v. H. des Pflegegeldes der Stufe drei, sowie die von den Pflegegeldträgern einbehaltenen Ruhensbeträge;

e)

§ 18 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass das Vermögen und die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft bei der Bestimmung des Ausmaßes der Leistung nicht zu berücksichtigen sind;

f)

an die Stelle des § 18 Abs. 2 tritt die folgende Regelung: zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählen nur solche Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat;

g)

an die Stelle des § 22 Abs. 1 lit. b tritt die folgende Regelung: der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er während der Zeit der Gewährung von Mindestsicherung ein Einkommen hatte;

h)

§ 41 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Land Tirol zur Sicherstellung der Mitwirkung an der stationären Pflege anstatt der dort genannten Vereinbarungen Leistungsvereinbarungen nach § 16 des Tiroler Heimgesetzes 2005, LGBl. Nr. 23, abschließen kann.

(2) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Leistungsvereinbarungen nach § 16 § 43 TMSGdes Tiroler Heimgesetzes 2005 abgeschlossen wurden, gesondert nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die stationäre Pflege zu vereinbaren seit 31.12.2021 weggefallen.

(3) Die stationäre Pflege kann versagt werden, wenn der Hilfesuchende zu einem Zeitpunkt, in dem er bereits betreuungs- oder pflegebedürftig war, auf Einkommensansprüche jeglicher Art verzichtet hat.

(4) Im Fall des Abs. 3 ist die Versagung der stationären Pflege zeitlich auf fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verzichts, befristet und mit dem Wert der betreffenden Einkommensansprüche begrenzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten