§ 44 TMSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Für die mobile Pflege, die Kurzzeitpflege und die Tagespflege gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Abweichungen:

a)

die Bestimmungen des 4. Abschnitts und die §§ 22, 23, 24, 25, 26, 29 Abs. 2 und 3, § 30 und 31 gelten nicht;

b)

§ 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass nicht das Vorliegen einer Notlage, sondern die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist;

c)

§ 41 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Land Tirol zur Sicherstellung der Mitwirkung an der Tagespflege neben den dort genannten Vereinbarungen auch Leistungsvereinbarungen nach § 16 des Tiroler Heimgesetzes 2005 abschließen kann.

(2) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Vereinbarungen nach Abs§ 44 TMSG seit 31.12.2021 weggefallen. 1 lit. c abgeschlossen wurden, gesondert landesweit einheitliche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege, nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die Kurzzeitpflege und nach dem Pflegebedarf abgestufte landeseinheitliche Tagsätze für die Tagespflege zu vereinbaren.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 31.03.2017 bis 31.12.2021
(1) Für die mobile Pflege, die Kurzzeitpflege und die Tagespflege gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Abweichungen:

a)

die Bestimmungen des 4. Abschnitts und die §§ 22, 23, 24, 25, 26, 29 Abs. 2 und 3, § 30 und 31 gelten nicht;

b)

§ 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass nicht das Vorliegen einer Notlage, sondern die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist;

c)

§ 41 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass das Land Tirol zur Sicherstellung der Mitwirkung an der Tagespflege neben den dort genannten Vereinbarungen auch Leistungsvereinbarungen nach § 16 des Tiroler Heimgesetzes 2005 abschließen kann.

(2) Das Land Tirol hat mit Leistungserbringern, mit denen Vereinbarungen nach Abs§ 44 TMSG seit 31.12.2021 weggefallen. 1 lit. c abgeschlossen wurden, gesondert landesweit einheitliche Stundensätze und Selbstbehalte für die mobile Pflege, nach dem Pflegebedarf abgestufte Tagsätze für die Kurzzeitpflege und nach dem Pflegebedarf abgestufte landeseinheitliche Tagsätze für die Tagespflege zu vereinbaren.

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