§ 46 TMSG (weggefallen)

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Am 30. Juni 2017 beim Mindestsicherungsfonds anhängige Verfahren zur Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände sind weiter von der Landesregierung abzuwickeln.

(2) Entscheidungen, die nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017§ 46 TMSG erlassen worden sind, bleiben aufrechtseit 31.12.2021 weggefallen. Ergibt sich aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 Anspruch auf eine entsprechende Leistung der Mindestsicherung in einem höheren Ausmaß als aufgrund einer solchen Entscheidung, so ist diese nur auf Antrag hin zu gewähren.

(3) Am 30. Juni 2017 anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach § 5 oder § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach § 5 bzw. § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 weiterzuführen.

(4) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ist für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 weiterhin nach § 5 bzw. § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 zu gewähren, wenn

a)

eine entsprechende Leistung der Mindestsicherung mit einer Entscheidung im Sinn des Abs. 2 erster Satz befristet gewährt wurde und die Frist noch innerhalb dieses Zeitraumes abläuft,

b)

der Hilfesuchende um die Weitergewährung dieser Leistung ansucht und in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen weiter vorliegen und

c)

die entsprechende Leistung nach § 5 bzw. § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 nicht mehr oder nur in einem geringeren Ausmaß zu gewähren wäre.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.2021
(1) Am 30. Juni 2017 beim Mindestsicherungsfonds anhängige Verfahren zur Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände sind weiter von der Landesregierung abzuwickeln.

(2) Entscheidungen, die nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017§ 46 TMSG erlassen worden sind, bleiben aufrechtseit 31.12.2021 weggefallen. Ergibt sich aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 Anspruch auf eine entsprechende Leistung der Mindestsicherung in einem höheren Ausmaß als aufgrund einer solchen Entscheidung, so ist diese nur auf Antrag hin zu gewähren.

(3) Am 30. Juni 2017 anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach § 5 oder § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach § 5 bzw. § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 weiterzuführen.

(4) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ist für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 weiterhin nach § 5 bzw. § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 zu gewähren, wenn

a)

eine entsprechende Leistung der Mindestsicherung mit einer Entscheidung im Sinn des Abs. 2 erster Satz befristet gewährt wurde und die Frist noch innerhalb dieses Zeitraumes abläuft,

b)

der Hilfesuchende um die Weitergewährung dieser Leistung ansucht und in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen weiter vorliegen und

c)

die entsprechende Leistung nach § 5 bzw. § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 nicht mehr oder nur in einem geringeren Ausmaß zu gewähren wäre.

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