§ 48 TMSG Abgabenfreiheit

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Barauslagen nach § 76 AVG für die Beiziehung nichtamtlicher Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.06.2017

(1) Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Barauslagen nach § 76 AVG für die Beiziehung nichtamtlicher Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen.

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