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(2) Wird ein in Abs§ 38b Wr. 1 genannter Dienstnehmer, der nicht dem Kündigungsschutz nach § 211 Abs. 3 Z 1 litLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. i unterliegt, gekündigt oder entlassen, so kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten, wenn sie wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer erfolgt ist. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
(3) Der Dienstgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer oder mangels einer solchen, die zuständige Berufsvereinigung nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer oder mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung durch den Dienstgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach Abs. 2 oder § 211 für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates werden durch diese Verständigungspflicht des Dienstgebers nicht berührt.
(2) Wird ein in Abs§ 38b Wr. 1 genannter Dienstnehmer, der nicht dem Kündigungsschutz nach § 211 Abs. 3 Z 1 litLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. i unterliegt, gekündigt oder entlassen, so kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten, wenn sie wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer erfolgt ist. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
(3) Der Dienstgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer oder mangels einer solchen, die zuständige Berufsvereinigung nachweislich zu verständigen; bei einer Entlassung hat er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer oder mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung durch den Dienstgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach Abs. 2 oder § 211 für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates werden durch diese Verständigungspflicht des Dienstgebers nicht berührt.