§ 39i Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 39e § 39i bis 39h sowie 39v und 39w ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werdenWr. § 211 Abs. 5 gilt sinngemäßLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 35. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zu Grunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 39e bis 39h sowie 39v und 39w zugestanden wäre.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 05.03.2016 bis 10.11.2022
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 39e § 39i bis 39h sowie 39v und 39w ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werdenWr. § 211 Abs. 5 gilt sinngemäßLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 35. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zu Grunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 39e bis 39h sowie 39v und 39w zugestanden wäre.

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