§ 52 TMSG Umsetzung von Unionsrecht

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2013 bis 31.12.9999

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

3.

Richtlinie 20042009/8350/EG des Rates über Mindestnormendie Bedingungen für die AnerkennungEinreise und den StatusAufenthalt von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzeszur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. 20042009 Nr. L 304155, S. 12;17,

4.

Richtlinie 20092011/5095/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates über die BedingungenNormen für die Einreise und den AufenthaltAnerkennung von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigungoder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 20092011 Nr. L 155337, S. 179.

Stand vor dem 06.12.2013

In Kraft vom 02.12.2011 bis 06.12.2013

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

3.

Richtlinie 20042009/8350/EG des Rates über Mindestnormendie Bedingungen für die AnerkennungEinreise und den StatusAufenthalt von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzeszur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. 20042009 Nr. L 304155, S. 12;17,

4.

Richtlinie 20092011/5095/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates über die BedingungenNormen für die Einreise und den AufenthaltAnerkennung von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigungoder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 20092011 Nr. L 155337, S. 179.

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