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(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme einer Abfallbehandlungsanlage, die nicht unter § 29 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998, fällt, bedarf - unbeschadet der nach anderen Gesetzen erforderlichen behördlichen Bewilligungen - einer abfallrechtlichen Bewilligung der BezirksverwaltungsbehördeAnm.
(2) Abfallsammelstellen (§ 20) und nicht ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 2 anzuzeigen. Die Anzeige ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, gegebenenfalls unter Vorschreibung der zur Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlichen Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen), zur Kenntnis zu nehmen, oder es sind die Errichtung und der Betrieb zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 auch bei Einhaltung der in sinngemäßer Anwendung dieser Gesetzesstelle vorzuschreibenden Nebenbestimmungen nicht gegeben sind.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesonders anzuschließen:
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(4) Bei der Errichtung von Anlagen gemäß § 37 sind lediglich die in Abs. 3 Z 1 bis 11 erforderlichen Unterlagen beizubringen.
(5) Wird eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde des Standortes und, sofern es sich nicht um Anlagen gemäß § 37 handelt, im Landesamtsblatt für das Burgenland öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen, bei Anlagen gemäß § 37 eine Frist von zwei Wochen, einzuräumen, innerhalb der gegen die Bewilligung der Abfallbehandlungsanlage von den Nachbarn (Abs. 7) begründete schriftliche Einwendungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden können.
(6) Parteistellung in diesem Verfahren haben:
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(7) Nachbarn im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Abfallbehandlungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(8) Vor der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Bewilligung ist eine entfallen mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind alle Beteiligten und Parteien, wie Nachbarn, Planverfasser, beteiligte Behörden, Sachverständige, insbesondere ein Amtssachverständiger für Wasser- und Abfallwirtschaft, für Sanitätswesen und Raumplanung, allenfalls für Naturschutz, zu laden. Die Planungsunterlagen sind den Ämtern, die diese Sachverständigen entsenden, mindestens drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zu übermitteln.LGBl. Nr. 7/2019)
(10) Der Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage hat eine Betriebsordnung zu erlassen, die unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 3 und die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Anordnungen die zu einem geordneten Betrieb erforderlichen Bestimmungen zu treffen hat. Die Betriebsordnung hat insbesondere zu enthalten:
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(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme einer Abfallbehandlungsanlage, die nicht unter § 29 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998, fällt, bedarf - unbeschadet der nach anderen Gesetzen erforderlichen behördlichen Bewilligungen - einer abfallrechtlichen Bewilligung der BezirksverwaltungsbehördeAnm.
(2) Abfallsammelstellen (§ 20) und nicht ortsfeste Abfallbehandlungsanlagen bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 2 anzuzeigen. Die Anzeige ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, gegebenenfalls unter Vorschreibung der zur Wahrung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlichen Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen), zur Kenntnis zu nehmen, oder es sind die Errichtung und der Betrieb zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 auch bei Einhaltung der in sinngemäßer Anwendung dieser Gesetzesstelle vorzuschreibenden Nebenbestimmungen nicht gegeben sind.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind in vierfacher Ausfertigung insbesonders anzuschließen:
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(4) Bei der Errichtung von Anlagen gemäß § 37 sind lediglich die in Abs. 3 Z 1 bis 11 erforderlichen Unterlagen beizubringen.
(5) Wird eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag durch Anschlag in der Gemeinde des Standortes und, sofern es sich nicht um Anlagen gemäß § 37 handelt, im Landesamtsblatt für das Burgenland öffentlich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist von sechs Wochen, bei Anlagen gemäß § 37 eine Frist von zwei Wochen, einzuräumen, innerhalb der gegen die Bewilligung der Abfallbehandlungsanlage von den Nachbarn (Abs. 7) begründete schriftliche Einwendungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden können.
(6) Parteistellung in diesem Verfahren haben:
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(7) Nachbarn im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Abfallbehandlungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(8) Vor der Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Bewilligung ist eine entfallen mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen. Zur mündlichen Verhandlung sind alle Beteiligten und Parteien, wie Nachbarn, Planverfasser, beteiligte Behörden, Sachverständige, insbesondere ein Amtssachverständiger für Wasser- und Abfallwirtschaft, für Sanitätswesen und Raumplanung, allenfalls für Naturschutz, zu laden. Die Planungsunterlagen sind den Ämtern, die diese Sachverständigen entsenden, mindestens drei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zu übermitteln.LGBl. Nr. 7/2019)
(10) Der Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage hat eine Betriebsordnung zu erlassen, die unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 3 und die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Anordnungen die zu einem geordneten Betrieb erforderlichen Bestimmungen zu treffen hat. Die Betriebsordnung hat insbesondere zu enthalten:
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