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Legende:
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(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 7/2019) |
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(3) Die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes gilt nicht als Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 2 Z 4.
(4) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 2 Z 5 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Abfallbehandlungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(5) Vor dem Eintritt der Rechtskraft der abfallrechtlichen Bewilligung darf mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen begonnen werden, wenn nur der Bewilligungswerber gegen den Bewilligungsbescheid berufen hat und die Auflagen des Bewilligungsbescheides bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage eingehalten werden.
(6) Für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist eine Baubewilligung nicht erforderlich. Die einschlägigen bautechnischen Vorschriften sind zu berücksichtigen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 7/2019) |
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(3) Die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes gilt nicht als Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 2 Z 4.
(4) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 2 Z 5 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Abfallbehandlungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(5) Vor dem Eintritt der Rechtskraft der abfallrechtlichen Bewilligung darf mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen begonnen werden, wenn nur der Bewilligungswerber gegen den Bewilligungsbescheid berufen hat und die Auflagen des Bewilligungsbescheides bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage eingehalten werden.
(6) Für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage ist eine Baubewilligung nicht erforderlich. Die einschlägigen bautechnischen Vorschriften sind zu berücksichtigen.