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(1) Abfallbehandlungsanlagen unterliegen der Aufsicht der BezirksverwaltungsbehördeAnm. Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist in gebotenen regelmäßigen Abständen an Ort und Stelle zu überprüfen. Der Überprüfung sind die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betreiber der Abfallbehandlungsanlage die Beseitigung dieser Mängel entsprechend dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) binnen angemessener Frist: entfallen mit Bescheid aufzutragen. § 34 LGBl. Nr. 7/2019ist sinngemäß anzuwenden.)
(1) Abfallbehandlungsanlagen unterliegen der Aufsicht der BezirksverwaltungsbehördeAnm. Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist in gebotenen regelmäßigen Abständen an Ort und Stelle zu überprüfen. Der Überprüfung sind die erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betreiber der Abfallbehandlungsanlage die Beseitigung dieser Mängel entsprechend dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) binnen angemessener Frist: entfallen mit Bescheid aufzutragen. § 34 LGBl. Nr. 7/2019ist sinngemäß anzuwenden.)