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Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 30 bzw(Anm. nach Erteilung von Bewilligungen gemäß § 20 Müllgesetz 1980, LGBl. Nr. 15, daß öffentliche Interessen (§ 4 Abs. 3) oder Nachbarn (§ 29 Abs. 7) trotz Einhaltung der in den Bewilligungsbescheiden oder sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der: entfallen mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.LGBl. Nr. 7/2019)
Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 30 bzw(Anm. nach Erteilung von Bewilligungen gemäß § 20 Müllgesetz 1980, LGBl. Nr. 15, daß öffentliche Interessen (§ 4 Abs. 3) oder Nachbarn (§ 29 Abs. 7) trotz Einhaltung der in den Bewilligungsbescheiden oder sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 20) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der: entfallen mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.LGBl. Nr. 7/2019)