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(1) Der Rechtsträger einer Abfallbehandlungsanlage ist verpflichtet, bei deren Auflassung alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Anm.: entfallen mit § 4 Abs. 3LGBl. Nr. 7/2019) erforderlich sind.
(3) In der Bewilligung gemäß Abs. 2 sind unter Setzung einer angemessenen Frist jene Vorkehrungen aufzutragen, die ausschließen, daß die aufgelassene Anlage Mißstände aufweist, die den öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) zuwiderlaufen. Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt Parteistellung nur dem Rechtsträger der Anlage und dem Grundstückseigentümer zu.
(1) Der Rechtsträger einer Abfallbehandlungsanlage ist verpflichtet, bei deren Auflassung alle Vorkehrungen zu treffen, die zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Anm.: entfallen mit § 4 Abs. 3LGBl. Nr. 7/2019) erforderlich sind.
(3) In der Bewilligung gemäß Abs. 2 sind unter Setzung einer angemessenen Frist jene Vorkehrungen aufzutragen, die ausschließen, daß die aufgelassene Anlage Mißstände aufweist, die den öffentlichen Interessen (§ 4 Abs. 3) zuwiderlaufen. Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt Parteistellung nur dem Rechtsträger der Anlage und dem Grundstückseigentümer zu.