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(1) Für die Errichtung oder wesentliche Änderung von öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen und für die Schaffung notwendiger Zufahrtswege zu diesen können auf Antrag des Verbandes das Eigentum und andere private Rechte an Grundstücken entzogen werden, wenn der Verband ein für diese Zwecke geeignetes Grundstück weder aus seinem Eigentum bereitstellen noch gegen ein verkehrsübliches Entgelt beschaffen kannAnm.
(2) Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 156/1998, sinngemäß: entfallen mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:LGBl. Nr. 7/2019)
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(1) Für die Errichtung oder wesentliche Änderung von öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen und für die Schaffung notwendiger Zufahrtswege zu diesen können auf Antrag des Verbandes das Eigentum und andere private Rechte an Grundstücken entzogen werden, wenn der Verband ein für diese Zwecke geeignetes Grundstück weder aus seinem Eigentum bereitstellen noch gegen ein verkehrsübliches Entgelt beschaffen kannAnm.
(2) Auf die Enteignung und das Enteignungsverfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 156/1998, sinngemäß: entfallen mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:LGBl. Nr. 7/2019)
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