§ 44 Bgld. AWG 1993 Verbandsversammlung

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden sowie je zwei von den Interessenvertretungen derburgenländischer Gemeinden entsendeten Vertretern. Jede verbandsangehörige Gemeinde ist durch den Bürgermeister als Mitglied der Verbandsversammlung vertreten. Als Interessenvertretungen burgenländischer Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) gelten jene, die mindestens 5% der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10% der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind.

(2) Im Falle der Verhinderung werden die Mitglieder der Verbandsversammlung durch Ersatzmitglieder vertreten. Das vom Bürgermeister zu entsendende Ersatzmitglied muß Mitglied des Gemeinderates sein. Im Falle der Amtsenthebung des Bürgermeisters (§ 28 Burgenländische Gemeindeordnung) wird die Gemeinde bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters durch den ersten Vizebürgermeister als Mitglied der Verbandsversammlung vertreten.

(3) Das von den Mitgliedern auszuübende Stimmrecht richtet sich nach der Einwohnerzahl der entsendenden Gemeinde in der Form, daß Gemeinden mit höchstens 1000 Einwohnern mit einer Stimme vertreten sind und für je weitere begonnene 1000 Einwohner je eine weitere Stimme hinzukommt. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem auf Grund der letzten Volkszählung bestimmten Ergebnis.

(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind binnen vier Wochen nach Ablauf der Funktionsperiode der Verbandsversammlung durch den bisherigen Verbandsobmann zur konstituierenden Sitzung und zur Wahl des Verbandsvorstandes einzuberufen.

(5) Das Amt eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Verbandsversammlung gebührt aus den Mitteln des Verbandes eine pauschalierte Vergütung als Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen baren Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 03.12.2009 bis 01.02.2019

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden sowie je zwei von den Interessenvertretungen derburgenländischer Gemeinden entsendeten Vertretern. Jede verbandsangehörige Gemeinde ist durch den Bürgermeister als Mitglied der Verbandsversammlung vertreten. Als Interessenvertretungen burgenländischer Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) gelten jene, die mindestens 5% der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10% der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind.

(2) Im Falle der Verhinderung werden die Mitglieder der Verbandsversammlung durch Ersatzmitglieder vertreten. Das vom Bürgermeister zu entsendende Ersatzmitglied muß Mitglied des Gemeinderates sein. Im Falle der Amtsenthebung des Bürgermeisters (§ 28 Burgenländische Gemeindeordnung) wird die Gemeinde bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters durch den ersten Vizebürgermeister als Mitglied der Verbandsversammlung vertreten.

(3) Das von den Mitgliedern auszuübende Stimmrecht richtet sich nach der Einwohnerzahl der entsendenden Gemeinde in der Form, daß Gemeinden mit höchstens 1000 Einwohnern mit einer Stimme vertreten sind und für je weitere begonnene 1000 Einwohner je eine weitere Stimme hinzukommt. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem auf Grund der letzten Volkszählung bestimmten Ergebnis.

(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind binnen vier Wochen nach Ablauf der Funktionsperiode der Verbandsversammlung durch den bisherigen Verbandsobmann zur konstituierenden Sitzung und zur Wahl des Verbandsvorstandes einzuberufen.

(5) Das Amt eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Verbandsversammlung gebührt aus den Mitteln des Verbandes eine pauschalierte Vergütung als Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen baren Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes.

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