§ 63 Bgld. AWG 1993 Beitragsschuldner

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Beitragsleistung sind die Eigentümer (Inhaber) verpflichtet, die gemäß § 11 der Anschlußpflicht unterliegen oder gemäß §§ 13, 21 und 25 die Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen benutzen.

(2) Miteigentümer schulden die Beiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume verbunden ist.

(3) Sind zur Beitragsleistung Inhaber verpflichtetSofern Grundstücke und darauf errichtete Bauten, haftenBetriebe oder Anlagen im Eigentum verschiedener Personen stehen, sind jeweils die Eigentümer persönlichder Bauten, Betriebe oder Anlagen Beitragsschuldner. Die Liegenschaftseigentümer haften jedoch mit den Eigentümern der Bauten, Betriebe oder Anlagen zur ungeteilten Hand.

(4) Bei Vermietung, Verpachtung oder Fruchtgenuss der Liegenschaft sind die Mieter, Pächter oder Fruchtnießer verpflichtet die Beiträge zu entrichten. Die Liegenschaftseigentümer haften jedoch mit dem Mieter, Pächter oder Fruchtnießer zu ungeteilten Hand für die BeitragsschuldEntrichtung der Beiträge. Im Falle einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen haftet der neuehaften die neuen Eigentümer (Miteigentümer) für alle Beitragsschulden, die seit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist, entstanden sind.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

(1) Zur Beitragsleistung sind die Eigentümer (Inhaber) verpflichtet, die gemäß § 11 der Anschlußpflicht unterliegen oder gemäß §§ 13, 21 und 25 die Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen benutzen.

(2) Miteigentümer schulden die Beiträge zur ungeteilten Hand. Dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung und Verfügung über bestimmte Räume verbunden ist.

(3) Sind zur Beitragsleistung Inhaber verpflichtetSofern Grundstücke und darauf errichtete Bauten, haftenBetriebe oder Anlagen im Eigentum verschiedener Personen stehen, sind jeweils die Eigentümer persönlichder Bauten, Betriebe oder Anlagen Beitragsschuldner. Die Liegenschaftseigentümer haften jedoch mit den Eigentümern der Bauten, Betriebe oder Anlagen zur ungeteilten Hand.

(4) Bei Vermietung, Verpachtung oder Fruchtgenuss der Liegenschaft sind die Mieter, Pächter oder Fruchtnießer verpflichtet die Beiträge zu entrichten. Die Liegenschaftseigentümer haften jedoch mit dem Mieter, Pächter oder Fruchtnießer zu ungeteilten Hand für die BeitragsschuldEntrichtung der Beiträge. Im Falle einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen haftet der neuehaften die neuen Eigentümer (Miteigentümer) für alle Beitragsschulden, die seit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist, entstanden sind.

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