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Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß §§ 20 und 37 werdenkönnen die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß § 8 Abs. 5§ 7 Abs. 5 des Finanz-VerfassungsgesetzVerfassungsgesetzes 1948 zur Erhebung einer Abfallbehandlungsabgabe ermächtigterteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt.
Für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen gemäß §§ 20 und 37 werdenkönnen die Gemeinden ein (privatrechtliches) Entgelt einheben oder Gebühren auf Grund der gemäß § 8 Abs. 5§ 7 Abs. 5 des Finanz-VerfassungsgesetzVerfassungsgesetzes 1948 zur Erhebung einer Abfallbehandlungsabgabe ermächtigterteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung ausschreiben. Das Entgelt darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, welches bundesgesetzlich als Höchstgrenze für die Bemessung der Gebühr gilt.