§ 39r Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 39p Abs. 2 § 39r genannten Fällen,

1.

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

2.

die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 39s Abs. 3 LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2008, weiterhin in der BV-Kasse veranlagen;

3.

die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Dienstgebers verlangen;

4.

die Überweisung der gesamten Abfertigung

a)

an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2016) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2017) oder

b)

an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2007, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2007, ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2007,

verlangen.

(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 39p Abs. 4 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagenWr. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen (§ 39p Abs. 2), sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 Z 2 (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 Z 3 verlangen, wenn die AbfertigungsanwartschaftLAO 1990 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist10.11.2022 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 22.12.2017 bis 10.11.2022
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 39p Abs. 2 § 39r genannten Fällen,

1.

die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;

2.

die gesamte Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 39s Abs. 3 LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2008, weiterhin in der BV-Kasse veranlagen;

3.

die Übertragung der gesamten Abfertigung in die BV-Kasse des neuen Dienstgebers verlangen;

4.

die Überweisung der gesamten Abfertigung

a)

an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Dienstnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2016) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2017) oder

b)

an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2007, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2007, ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2007,

verlangen.

(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 39p Abs. 4 Z 1 oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagenWr. Im Fall eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.

(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen (§ 39p Abs. 2), sowie nach einer Verfügung nach Abs. 1 Z 2 (abweichend von Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Abs. 1 Z 3 verlangen, wenn die AbfertigungsanwartschaftLAO 1990 seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist10.11.2022 weggefallen. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.

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