§ 68 Bgld. AWG 1993 Auskunftspflicht

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

Die Gemeinden haben dem Verband für die Feststellung der Beitragspflicht nach dem VIII. Abschnittzur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

Die Gemeinden haben dem Verband für die Feststellung der Beitragspflicht nach dem VIII. Abschnittzur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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