§ 34 StL 1992

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen des dem einzelnen Mitglied des Stadtsenates gemäß § 32 Abs. 6 unterstellten Geschäftsbereiches obliegt ihm auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat.

(2) Die nicht unter § 32 Abs. 7 fallenden Angelegenheiten, für die der Stadtsenat zuständig ist, sind von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu besorgen. Ferner können auch einzelne, an sich in die kollegiale Zuständigkeit des Stadtsenates fallende Angelegenheiten vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil auf das gemäß § 32 Abs. 6 zuständige Mitglied des Stadtsenates übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluß über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.

(3) Einzelne der unter Abs. 2 fallenden Geschäftsfälle unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt.

(4) Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise für eine von ihm gemäß Abs. 2 zu besorgende Angelegenheit die kollegiale Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates beantragen.

(5) In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten sowie in den gemäß § 50 Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten sind die Geschäfte unter der Leitung und nach den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung des Stadtsenates sowie nach § 50 Abs. 2 zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisungen sind in der Regel dem (der) Dienststellenleiter (Dienststellenleiterin) zu erteilen.

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.02.1992 bis 12.07.2019

(1) Im Rahmen des dem einzelnen Mitglied des Stadtsenates gemäß § 32 Abs. 6 unterstellten Geschäftsbereiches obliegt ihm auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat.

(2) Die nicht unter § 32 Abs. 7 fallenden Angelegenheiten, für die der Stadtsenat zuständig ist, sind von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu besorgen. Ferner können auch einzelne, an sich in die kollegiale Zuständigkeit des Stadtsenates fallende Angelegenheiten vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder zum Teil auf das gemäß § 32 Abs. 6 zuständige Mitglied des Stadtsenates übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluß über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.

(3) Einzelne der unter Abs. 2 fallenden Geschäftsfälle unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt.

(4) Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise für eine von ihm gemäß Abs. 2 zu besorgende Angelegenheit die kollegiale Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates beantragen.

(5) In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten sowie in den gemäß § 50 Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten sind die Geschäfte unter der Leitung und nach den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung des Stadtsenates sowie nach § 50 Abs. 2 zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisungen sind in der Regel dem (der) Dienststellenleiter (Dienststellenleiterin) zu erteilen.

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