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Geschäftsordnung der Kollegialorgane und der Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat insbesondere zu regeln:
1. | daß Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates gemäß § 12 Abs. 1 bzw. von Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35 entweder von einem (weiteren) Mitglied des Gemeinderates bzw. von einem (einer) Stadtrat (Stadträtin) gemäß § 35 oder von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates bzw. Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35 unterstützt sein müssen; | |||||||||
2. | daß vor Eingehen in die Tagesordnung der (die) Vorsitzende eine Umstellung der Verhandlungsgegenstände vornehmen und der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen kann, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird; | |||||||||
3. | Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 1/2005) | |||||||||
4. | daß für die Behandlung jedes Verhandlungsgegenstandes ein(e) Berichterstatter (Berichterstatterin) zu bestellen ist; als Berichterstatter (Berichterstatterin) kann auch ein(e) Stadtrat (Stadträtin) bestellt werden, der (die) nicht zugleich Mitglied des Gemeinderates ist; | |||||||||
5. | unter welchen Bedingungen im Sinn einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates oder von Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35 beschränkt werden kann; | |||||||||
6. | daß der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) verpflichtet ist, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates und von einem (einer) Stadtrat (Stadträtin) gemäß § 35 und zwei Mitgliedern des Gemeinderates zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird; dies gilt jedoch nicht für Anträge zur Geschäftsordnung; | |||||||||
7. | daß die Antragsberechtigten, deren Anträge einem Ausschuß oder dem Stadtsenat zur Vorberatung zugewiesen wurden, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Beschlußfassung über die Zuweisung verlangen können, daß dem Gemeinderat unverzüglich über das Ergebnis der bisherigen Beratungen zu berichten ist; | |||||||||
8. | daß jedes Mitglied des Gemeinderates mündlich und ohne Unterstützung Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem ordnungsgemäß in Behandlung genommenen Antrag bis zum Schluß der Verhandlung Abänderungs- oder Zusatzanträge sowie einen Unterbrechungsantrag stellen kann; | |||||||||
9. | daß der (die) Vorsitzende berechtigt ist, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Sitzungen Maßnahmen gegen Mitglieder des Gemeinderates oder gegen Stadträte (Stadträtinnen) gemäß § 35, die bei den Verhandlungen den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, zu ergreifen; als solche Maßnahmen können Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder zur Sache oder bei wiederholten Verstößen nach vorheriger Androhung die Entziehung des Wortes vorgesehen werden; | |||||||||
10. | unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Gemeinderates die Berufung in einzelne Ausschüsse und die Wahl zum (zur) Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzenden-Stellvertreterin) eines Ausschusses ablehnen kann; hiebei ist die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates als Mitglied, Vorsitzender (Vorsitzende) oder Vorsitzender-Stellvertreter (Vorsitzende-Stellvertreterin) anderer Ausschüsse oder als Mitglied des Stadtsenates und der Umfang dieser Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen; | |||||||||
11. |
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(Anm: LGBl. Nr. 1/2005) |
(3) In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind jedenfalls die Bestimmungen des Abs. 2 Z. 2, 4, 8 und 9 sinngemäß aufzunehmen, wobei das Antragsrecht in den Ausschüssen drei Mitgliedern und im Stadtsenat jedem Mitglied zusteht. In die Geschäftsordnung für die Ausschüsse ist darüber hinaus eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Bekanntgabe der Tagesordnung einen Hinweis zu enthalten hat, wo die Mitglieder des Gemeinderates einen Tag vor der Sitzung in Unterlagen Einsicht nehmen und Informationen erhalten können.
Geschäftsordnung der Kollegialorgane und der Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat insbesondere zu regeln:
1. | daß Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates gemäß § 12 Abs. 1 bzw. von Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35 entweder von einem (weiteren) Mitglied des Gemeinderates bzw. von einem (einer) Stadtrat (Stadträtin) gemäß § 35 oder von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates bzw. Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35 unterstützt sein müssen; | |||||||||
2. | daß vor Eingehen in die Tagesordnung der (die) Vorsitzende eine Umstellung der Verhandlungsgegenstände vornehmen und der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließen kann, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird; | |||||||||
3. | Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 1/2005) | |||||||||
4. | daß für die Behandlung jedes Verhandlungsgegenstandes ein(e) Berichterstatter (Berichterstatterin) zu bestellen ist; als Berichterstatter (Berichterstatterin) kann auch ein(e) Stadtrat (Stadträtin) bestellt werden, der (die) nicht zugleich Mitglied des Gemeinderates ist; | |||||||||
5. | unter welchen Bedingungen im Sinn einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates oder von Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35 beschränkt werden kann; | |||||||||
6. | daß der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) verpflichtet ist, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates und von einem (einer) Stadtrat (Stadträtin) gemäß § 35 und zwei Mitgliedern des Gemeinderates zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird; dies gilt jedoch nicht für Anträge zur Geschäftsordnung; | |||||||||
7. | daß die Antragsberechtigten, deren Anträge einem Ausschuß oder dem Stadtsenat zur Vorberatung zugewiesen wurden, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Beschlußfassung über die Zuweisung verlangen können, daß dem Gemeinderat unverzüglich über das Ergebnis der bisherigen Beratungen zu berichten ist; | |||||||||
8. | daß jedes Mitglied des Gemeinderates mündlich und ohne Unterstützung Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem ordnungsgemäß in Behandlung genommenen Antrag bis zum Schluß der Verhandlung Abänderungs- oder Zusatzanträge sowie einen Unterbrechungsantrag stellen kann; | |||||||||
9. | daß der (die) Vorsitzende berechtigt ist, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Sitzungen Maßnahmen gegen Mitglieder des Gemeinderates oder gegen Stadträte (Stadträtinnen) gemäß § 35, die bei den Verhandlungen den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, zu ergreifen; als solche Maßnahmen können Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder zur Sache oder bei wiederholten Verstößen nach vorheriger Androhung die Entziehung des Wortes vorgesehen werden; | |||||||||
10. | unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Gemeinderates die Berufung in einzelne Ausschüsse und die Wahl zum (zur) Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzenden-Stellvertreterin) eines Ausschusses ablehnen kann; hiebei ist die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates als Mitglied, Vorsitzender (Vorsitzende) oder Vorsitzender-Stellvertreter (Vorsitzende-Stellvertreterin) anderer Ausschüsse oder als Mitglied des Stadtsenates und der Umfang dieser Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen; | |||||||||
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(Anm: LGBl. Nr. 1/2005) |
(3) In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind jedenfalls die Bestimmungen des Abs. 2 Z. 2, 4, 8 und 9 sinngemäß aufzunehmen, wobei das Antragsrecht in den Ausschüssen drei Mitgliedern und im Stadtsenat jedem Mitglied zusteht. In die Geschäftsordnung für die Ausschüsse ist darüber hinaus eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Bekanntgabe der Tagesordnung einen Hinweis zu enthalten hat, wo die Mitglieder des Gemeinderates einen Tag vor der Sitzung in Unterlagen Einsicht nehmen und Informationen erhalten können.