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Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 34 Abs. 1 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - unbeschadet seiner (ihrer) Verantwortlichkeit - in der Ausübung seines (ihres) Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 32 Abs. 6 und 7 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie über alle Angelegenheiten, die dem Stadtsenat nach § 46 Abs. 3 2 übertragen worden sind, vom (von der) zuständigen Dienststellenleiter (Dienststellenleiterin) unmittelbar rechtzeitig und laufend zu unterrichten. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 34 Abs. 1 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - unbeschadet seiner (ihrer) Verantwortlichkeit - in der Ausübung seines (ihres) Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 32 Abs. 6 und 7 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie über alle Angelegenheiten, die dem Stadtsenat nach § 46 Abs. 3 2 übertragen worden sind, vom (von der) zuständigen Dienststellenleiter (Dienststellenleiterin) unmittelbar rechtzeitig und laufend zu unterrichten. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)