§ 3 NPG 1992 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.9999

Diesem Gesetz unterliegen nicht

  1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen, soferne das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet sind;
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 238/1975BGBl. I Nr. 40/2024;Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 135, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung BGBl. Nr. 238/1975des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 40/2024;
  3. 3.Ziffer 3Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetzdes Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 305/1990BGBl. I Nr. 77/2024, einschließlich der Vorbereitung solcher Einsätze;Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c Wehrgesetzdes Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305146 aus 19902001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, einschließlich der Vorbereitung solcher Einsätze;
  4. 4.Ziffer 4notstandspolizeiliche Maßnahmen, verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet (BGBl. Nr. 225/1959) sowie Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998BGBl. I Nr. 30/2024;notstandspolizeiliche Maßnahmen, verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,) sowie Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 15130/19982024;
  5. 5.Ziffer 5Einsätze mit Fahrzeugen und Maßnahmen, die mit amtlichen Angelegenheiten der SchiffahrtSchifffahrt, der Gewässeraufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befaßtenbefassten Organe sowie Maßnahmen auf Grund des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 9/1974BGBl. I Nr. 161/2013, und des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl. Nr. 72/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2017.Einsätze mit Fahrzeugen und Maßnahmen, die mit amtlichen Angelegenheiten der SchiffahrtSchifffahrt, der Gewässeraufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befaßtenbefassten Organe sowie Maßnahmen auf Grund des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, und des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,.

Stand vor dem 19.12.2024

In Kraft vom 06.11.2001 bis 19.12.2024

Diesem Gesetz unterliegen nicht

  1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie zur unmittelbaren Beseitigung von Katastrophenfolgen, soferne das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet sind;
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 238/1975BGBl. I Nr. 40/2024;Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 135, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der Fassung BGBl. Nr. 238/1975des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 40/2024;
  3. 3.Ziffer 3Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetzdes Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 305/1990BGBl. I Nr. 77/2024, einschließlich der Vorbereitung solcher Einsätze;Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c Wehrgesetzdes Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 305146 aus 19902001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2024,, einschließlich der Vorbereitung solcher Einsätze;
  4. 4.Ziffer 4notstandspolizeiliche Maßnahmen, verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet (BGBl. Nr. 225/1959) sowie Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998BGBl. I Nr. 30/2024;notstandspolizeiliche Maßnahmen, verpflichtende Maßnahmen auf Grund des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1959,) sowie Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 15130/19982024;
  5. 5.Ziffer 5Einsätze mit Fahrzeugen und Maßnahmen, die mit amtlichen Angelegenheiten der SchiffahrtSchifffahrt, der Gewässeraufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befaßtenbefassten Organe sowie Maßnahmen auf Grund des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 9/1974BGBl. I Nr. 161/2013, und des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl. Nr. 72/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und der Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2017.Einsätze mit Fahrzeugen und Maßnahmen, die mit amtlichen Angelegenheiten der SchiffahrtSchifffahrt, der Gewässeraufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befaßtenbefassten Organe sowie Maßnahmen auf Grund des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, und des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2017,.

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