§ 40a Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Wien ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs§ 40a Wr. 2 erteilt wurdeLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Wien kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn

1.

die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,

2.

diese Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und

3.

deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger

1.

gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat oder

2.

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

3.

Verpflichtungen eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Wien ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs§ 40a Wr. 2 erteilt wurdeLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Wien kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn

1.

die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,

2.

diese Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und

3.

deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger

1.

gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat oder

2.

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

3.

Verpflichtungen eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.

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