§ 9 NPG 1992 Jagd- und fischereiliche Planung

Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) sowie auf Flächen der Bewahrungszone (Anlage 1, Zone B) findet das Bgld. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 11/1989, sowie das Fischereigesetz, LGBl. Nr. 1/1949, keine Anwendung.Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) sowie auf Flächen der Bewahrungszone (Anlage 1, Zone B) findet das Bgld. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1989,, sowie das Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Auf Flächen der übrigen Bewahrungszonen und solchen Flächen, die von der Bewahrungszone zur Gänze umschlossen sind, ist das Jagen und Fischen mit Ausnahme der Wildstands- oder Fischbestandsregulierung nach Maßgabe des Abs. 4 verboten.Auf Flächen der übrigen Bewahrungszonen und solchen Flächen, die von der Bewahrungszone zur Gänze umschlossen sind, ist das Jagen und Fischen mit Ausnahme der Wildstands- oder Fischbestandsregulierung nach Maßgabe des Absatz 4, verboten.
  3. (3)Absatz 3Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat den auf den Flächen des Abs. 2 verursachten Schaden (Wild- und Jagdschaden) zu ersetzen. Für die Ermittlung des Schadens und das Verfahren finden die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 11/1989, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat den auf den Flächen des Absatz 2, verursachten Schaden (Wild- und Jagdschaden) zu ersetzen. Für die Ermittlung des Schadens und das Verfahren finden die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Für die in Abs. 1 und 2 dargestellten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke einen Managementplan für den Wildstand und Fischbestand festzulegen, soferne Maßnahmen des Managements in diesen Gebieten erforderlich sind. Dieser Managementplan ist bis längstens 15. Feber eines jeden Jahres auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.Für die in Absatz eins und 2 dargestellten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke einen Managementplan für den Wildstand und Fischbestand festzulegen, soferne Maßnahmen des Managements in diesen Gebieten erforderlich sind. Dieser Managementplan ist bis längstens 15. Feber eines jeden Jahres auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Abs. 1 genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Personen zu betrauen, die für die Ausübung der Jagd und Fischerei die gesetzlichen Voraussetzungen im Burgenland erfüllen. Bei der Betrauung solcher Personen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jene Gemeinden, in denen die Naturzone gelegen ist, zu hören.Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Absatz eins, genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Personen zu betrauen, die für die Ausübung der Jagd und Fischerei die gesetzlichen Voraussetzungen im Burgenland erfüllen. Bei der Betrauung solcher Personen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jene Gemeinden, in denen die Naturzone gelegen ist, zu hören.
  6. (6)Absatz 6Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Abs. 2 genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jeweils die Jagsdausübungsberechtigten des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu betrauen.Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Absatz 2, genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jeweils die Jagsdausübungsberechtigten des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu betrauen.
  7. (7)Absatz 7Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat dafür Sorge zu tragen, daß die Durchführung des Managementplanes nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel mit dieser Aufgabe betrauten Person erfolgt.
  8. (1)Absatz einsIn der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) und der Bewahrungszone (Anlage 1, Zone B) zusammen in weiterer Folge als Ausschlusszone bezeichnet, gelten das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, nicht. Das Jagen und Fischen ist dort nur im Rahmen der jagd- und fischereilichen Pläne und der Regulierungspläne nach Maßgabe der Abs. 2 und 4 gestattet. Schuss- und Schonzeiten für Wild gelten gemäß §§ 1 und 2 der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung. Schonzeiten und Brittelmaße für Wassertiere gelten gemäß § 4 Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022. Davon ausgenommen ist Schalenwild, soweit es nicht in den Anhängen II, IV oder V der FFH-Richtlinie gelistet ist. Soweit in diesem Gesetz keine Vorkehrungen getroffen werden, finden auf sonstige Nationalparkflächen die Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 sowie des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, Anwendung.In der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) und der Bewahrungszone (Anlage 1, Zone B) zusammen in weiterer Folge als Ausschlusszone bezeichnet, gelten das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022,, nicht. Das Jagen und Fischen ist dort nur im Rahmen der jagd- und fischereilichen Pläne und der Regulierungspläne nach Maßgabe der Absatz 2 und 4 gestattet. Schuss- und Schonzeiten für Wild gelten gemäß Paragraphen eins und 2 der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung. Schonzeiten und Brittelmaße für Wassertiere gelten gemäß Paragraph 4, Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022. Davon ausgenommen ist Schalenwild, soweit es nicht in den Anhängen römisch II, römisch IV oder römisch fünf der FFH-Richtlinie gelistet ist. Soweit in diesem Gesetz keine Vorkehrungen getroffen werden, finden auf sonstige Nationalparkflächen die Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 sowie des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, Anwendung.
  9. (2)Absatz 2Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes und auf den Managementplan (§ 6 Abs. 4) jagd- und fischereiliche Pläne für die Ausschlusszone zu erstellen und diese bis 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines bestehenden jagd- und fischereilichen Planes der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Pläne zu genehmigen, soweit damit die Ziele dieses Gesetzes, die Ziele des § 1 Z 1 bis 4 Bgld. JagdG 2017 sowie die Ziele des § 1 Bgld. FischG 2022 erfüllt werden. Eine Aktualisierung der Pläne ist längstens alle neun Jahre vorzunehmen. Die Geltungsdauer der Pläne ist auf die Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 abzustimmen.Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes und auf den Managementplan (Paragraph 6, Absatz 4,) jagd- und fischereiliche Pläne für die Ausschlusszone zu erstellen und diese bis 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines bestehenden jagd- und fischereilichen Planes der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Pläne zu genehmigen, soweit damit die Ziele dieses Gesetzes, die Ziele des Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 Bgld. JagdG 2017 sowie die Ziele des Paragraph eins, Bgld. FischG 2022 erfüllt werden. Eine Aktualisierung der Pläne ist längstens alle neun Jahre vorzunehmen. Die Geltungsdauer der Pläne ist auf die Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 abzustimmen.
  10. (3)Absatz 3Die jagd- und fischereilichen Pläne nach Abs. 2 haben jedenfalls zu enthalten:Die jagd- und fischereilichen Pläne nach Absatz 2, haben jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie zulässigen Jagd- und Fischereimethoden;
    2. 2.Ziffer 2die zulässigen Fütterungs- und Hegemaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3die zu regulierenden Wild- und Wassertierarten.
  11. (4)Absatz 4Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes sowie der jagd- und fischereilichen Pläne gemäß Abs. 2 für die gemäß Abs. 3 Z 3 zu regulierenden Wild- und Wassertierarten alle drei Jahre bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre Regulierungspläne für sämtliche Flächen der Ausschlusszone zu erstellen und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ein Regulierungsplan gilt als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen die Umsetzung untersagt.Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes sowie der jagd- und fischereilichen Pläne gemäß Absatz 2, für die gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zu regulierenden Wild- und Wassertierarten alle drei Jahre bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre Regulierungspläne für sämtliche Flächen der Ausschlusszone zu erstellen und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ein Regulierungsplan gilt als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen die Umsetzung untersagt.
  12. (5)Absatz 5Ein Regulierungsplan hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Nationalparkflächen, auf die sich der Regulierungsplan bezieht;
    2. 2.Ziffer 2die für das Kalenderjahr geplanten Maßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3die auf Grund des letzten Regulierungsplanes umgesetzten Maßnahmen.
  13. (6)Absatz 6Bei der Durchführung der in den jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen genannten Maßnahmen hat sich die Nationalparkgesellschaft geeigneter Personen zu bedienen, die die Voraussetzungen für das Jagen gemäß § 60 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 bzw. die Voraussetzungen für das Fischen gemäß § 25 Bgld. FischG 2022 erfüllen.Bei der Durchführung der in den jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen genannten Maßnahmen hat sich die Nationalparkgesellschaft geeigneter Personen zu bedienen, die die Voraussetzungen für das Jagen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Bgld. JagdG 2017 bzw. die Voraussetzungen für das Fischen gemäß Paragraph 25, Bgld. FischG 2022 erfüllen.
  14. (7)Absatz 7Über sonstige Flächen in der Bewahrungszone können das Land Burgenland oder die Nationalparkgesellschaft Vereinbarungen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 mit Eigenjagdberechtigten oder dem Jagdausschuss eines Genossenschaftsjagdgebietes oder den Fischereiberechtigten über Entschädigungen für den Verzicht der Ausübung des Jagd- oder Fischereirechtes abschließen, wenn dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig erscheint.Über sonstige Flächen in der Bewahrungszone können das Land Burgenland oder die Nationalparkgesellschaft Vereinbarungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 mit Eigenjagdberechtigten oder dem Jagdausschuss eines Genossenschaftsjagdgebietes oder den Fischereiberechtigten über Entschädigungen für den Verzicht der Ausübung des Jagd- oder Fischereirechtes abschließen, wenn dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig erscheint.
  15. (8)Absatz 8Flächen in der Bewahrungszone, über die Vereinbarungen gemäß Abs. 7 abgeschlossen werden oder über die bereits solche Vereinbarungen mit dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft bestehen, sind in die vom Nationalpark gemäß dieser Bestimmung zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne und Regulierungspläne aufzunehmen.Flächen in der Bewahrungszone, über die Vereinbarungen gemäß Absatz 7, abgeschlossen werden oder über die bereits solche Vereinbarungen mit dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft bestehen, sind in die vom Nationalpark gemäß dieser Bestimmung zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne und Regulierungspläne aufzunehmen.
  16. (9)Absatz 9Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind von der Nationalparkgesellschaft und den von ihr gemäß Abs. 6 beauftragten Personen - unbeschadet der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes 2024 - TGG, BGBl. I Nr. 53/2024 - unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, für Flächen, auf die § 94 Bgld. JagdG 2017 nicht anzuwenden ist, der Nationalparkgesellschaft Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten mit Bescheid vorzuschreiben.Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind von der Nationalparkgesellschaft und den von ihr gemäß Absatz 6, beauftragten Personen - unbeschadet der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes 2024 - TGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, - unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, für Flächen, auf die Paragraph 94, Bgld. JagdG 2017 nicht anzuwenden ist, der Nationalparkgesellschaft Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten mit Bescheid vorzuschreiben.
  17. (10)Absatz 10Auf Flächen, die aus der Ausschlusszone gemäß Abs. 1 ausgegliedert werden oder auf die aus sonstigen Gründen das Burgenländische Jagdgesetz 2017 und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 nach vorherigem Ausschluss gemäß Abs. 1 wieder anwendbar wird, ist § 7 bzw. § 13 Bgld. JagdG 2017 und §§ 5 bis 7 Bgld. FischG 2022 sinngemäß anzuwenden. Von solchen Änderungen ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde umgehend durch die Landesregierung zu informieren.Auf Flächen, die aus der Ausschlusszone gemäß Absatz eins, ausgegliedert werden oder auf die aus sonstigen Gründen das Burgenländische Jagdgesetz 2017 und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 nach vorherigem Ausschluss gemäß Absatz eins, wieder anwendbar wird, ist Paragraph 7, bzw. Paragraph 13, Bgld. JagdG 2017 und Paragraphen 5 bis 7 Bgld. FischG 2022 sinngemäß anzuwenden. Von solchen Änderungen ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde umgehend durch die Landesregierung zu informieren.

Stand vor dem 19.12.2024

In Kraft vom 06.11.2001 bis 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsAuf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) sowie auf Flächen der Bewahrungszone (Anlage 1, Zone B) findet das Bgld. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 11/1989, sowie das Fischereigesetz, LGBl. Nr. 1/1949, keine Anwendung.Auf Flächen der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) sowie auf Flächen der Bewahrungszone (Anlage 1, Zone B) findet das Bgld. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1989,, sowie das Fischereigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1949,, keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Auf Flächen der übrigen Bewahrungszonen und solchen Flächen, die von der Bewahrungszone zur Gänze umschlossen sind, ist das Jagen und Fischen mit Ausnahme der Wildstands- oder Fischbestandsregulierung nach Maßgabe des Abs. 4 verboten.Auf Flächen der übrigen Bewahrungszonen und solchen Flächen, die von der Bewahrungszone zur Gänze umschlossen sind, ist das Jagen und Fischen mit Ausnahme der Wildstands- oder Fischbestandsregulierung nach Maßgabe des Absatz 4, verboten.
  3. (3)Absatz 3Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat den auf den Flächen des Abs. 2 verursachten Schaden (Wild- und Jagdschaden) zu ersetzen. Für die Ermittlung des Schadens und das Verfahren finden die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 11/1989, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat den auf den Flächen des Absatz 2, verursachten Schaden (Wild- und Jagdschaden) zu ersetzen. Für die Ermittlung des Schadens und das Verfahren finden die Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Für die in Abs. 1 und 2 dargestellten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke einen Managementplan für den Wildstand und Fischbestand festzulegen, soferne Maßnahmen des Managements in diesen Gebieten erforderlich sind. Dieser Managementplan ist bis längstens 15. Feber eines jeden Jahres auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.Für die in Absatz eins und 2 dargestellten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke einen Managementplan für den Wildstand und Fischbestand festzulegen, soferne Maßnahmen des Managements in diesen Gebieten erforderlich sind. Dieser Managementplan ist bis längstens 15. Feber eines jeden Jahres auch der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Abs. 1 genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Personen zu betrauen, die für die Ausübung der Jagd und Fischerei die gesetzlichen Voraussetzungen im Burgenland erfüllen. Bei der Betrauung solcher Personen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jene Gemeinden, in denen die Naturzone gelegen ist, zu hören.Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Absatz eins, genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel Personen zu betrauen, die für die Ausübung der Jagd und Fischerei die gesetzlichen Voraussetzungen im Burgenland erfüllen. Bei der Betrauung solcher Personen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jene Gemeinden, in denen die Naturzone gelegen ist, zu hören.
  6. (6)Absatz 6Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Abs. 2 genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jeweils die Jagsdausübungsberechtigten des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu betrauen.Mit der Durchführung des Managementplanes in den in Absatz 2, genannten Flächen hat die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel jeweils die Jagsdausübungsberechtigten des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu betrauen.
  7. (7)Absatz 7Die Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel hat dafür Sorge zu tragen, daß die Durchführung des Managementplanes nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel mit dieser Aufgabe betrauten Person erfolgt.
  8. (1)Absatz einsIn der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) und der Bewahrungszone (Anlage 1, Zone B) zusammen in weiterer Folge als Ausschlusszone bezeichnet, gelten das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, nicht. Das Jagen und Fischen ist dort nur im Rahmen der jagd- und fischereilichen Pläne und der Regulierungspläne nach Maßgabe der Abs. 2 und 4 gestattet. Schuss- und Schonzeiten für Wild gelten gemäß §§ 1 und 2 der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung. Schonzeiten und Brittelmaße für Wassertiere gelten gemäß § 4 Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022. Davon ausgenommen ist Schalenwild, soweit es nicht in den Anhängen II, IV oder V der FFH-Richtlinie gelistet ist. Soweit in diesem Gesetz keine Vorkehrungen getroffen werden, finden auf sonstige Nationalparkflächen die Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 sowie des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, Anwendung.In der Naturzone (Anlage 1, Zonen A, C1 und G1) und der Bewahrungszone (Anlage 1, Zone B) zusammen in weiterer Folge als Ausschlusszone bezeichnet, gelten das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2017,, und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2022,, nicht. Das Jagen und Fischen ist dort nur im Rahmen der jagd- und fischereilichen Pläne und der Regulierungspläne nach Maßgabe der Absatz 2 und 4 gestattet. Schuss- und Schonzeiten für Wild gelten gemäß Paragraphen eins und 2 der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung. Schonzeiten und Brittelmaße für Wassertiere gelten gemäß Paragraph 4, Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022. Davon ausgenommen ist Schalenwild, soweit es nicht in den Anhängen römisch II, römisch IV oder römisch fünf der FFH-Richtlinie gelistet ist. Soweit in diesem Gesetz keine Vorkehrungen getroffen werden, finden auf sonstige Nationalparkflächen die Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 sowie des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022, Anwendung.
  9. (2)Absatz 2Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes und auf den Managementplan (§ 6 Abs. 4) jagd- und fischereiliche Pläne für die Ausschlusszone zu erstellen und diese bis 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines bestehenden jagd- und fischereilichen Planes der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Pläne zu genehmigen, soweit damit die Ziele dieses Gesetzes, die Ziele des § 1 Z 1 bis 4 Bgld. JagdG 2017 sowie die Ziele des § 1 Bgld. FischG 2022 erfüllt werden. Eine Aktualisierung der Pläne ist längstens alle neun Jahre vorzunehmen. Die Geltungsdauer der Pläne ist auf die Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 abzustimmen.Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes und auf den Managementplan (Paragraph 6, Absatz 4,) jagd- und fischereiliche Pläne für die Ausschlusszone zu erstellen und diese bis 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines bestehenden jagd- und fischereilichen Planes der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diese Pläne zu genehmigen, soweit damit die Ziele dieses Gesetzes, die Ziele des Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 Bgld. JagdG 2017 sowie die Ziele des Paragraph eins, Bgld. FischG 2022 erfüllt werden. Eine Aktualisierung der Pläne ist längstens alle neun Jahre vorzunehmen. Die Geltungsdauer der Pläne ist auf die Jagdperiode gemäß Bgld. JagdG 2017 abzustimmen.
  10. (3)Absatz 3Die jagd- und fischereilichen Pläne nach Abs. 2 haben jedenfalls zu enthalten:Die jagd- und fischereilichen Pläne nach Absatz 2, haben jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie zulässigen Jagd- und Fischereimethoden;
    2. 2.Ziffer 2die zulässigen Fütterungs- und Hegemaßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3die zu regulierenden Wild- und Wassertierarten.
  11. (4)Absatz 4Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes sowie der jagd- und fischereilichen Pläne gemäß Abs. 2 für die gemäß Abs. 3 Z 3 zu regulierenden Wild- und Wassertierarten alle drei Jahre bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre Regulierungspläne für sämtliche Flächen der Ausschlusszone zu erstellen und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ein Regulierungsplan gilt als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen die Umsetzung untersagt.Die Nationalparkgesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Gesetzes sowie der jagd- und fischereilichen Pläne gemäß Absatz 2, für die gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zu regulierenden Wild- und Wassertierarten alle drei Jahre bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre Regulierungspläne für sämtliche Flächen der Ausschlusszone zu erstellen und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Ein Regulierungsplan gilt als genehmigt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen acht Wochen die Umsetzung untersagt.
  12. (5)Absatz 5Ein Regulierungsplan hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Nationalparkflächen, auf die sich der Regulierungsplan bezieht;
    2. 2.Ziffer 2die für das Kalenderjahr geplanten Maßnahmen;
    3. 3.Ziffer 3die auf Grund des letzten Regulierungsplanes umgesetzten Maßnahmen.
  13. (6)Absatz 6Bei der Durchführung der in den jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen genannten Maßnahmen hat sich die Nationalparkgesellschaft geeigneter Personen zu bedienen, die die Voraussetzungen für das Jagen gemäß § 60 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 bzw. die Voraussetzungen für das Fischen gemäß § 25 Bgld. FischG 2022 erfüllen.Bei der Durchführung der in den jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen genannten Maßnahmen hat sich die Nationalparkgesellschaft geeigneter Personen zu bedienen, die die Voraussetzungen für das Jagen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Bgld. JagdG 2017 bzw. die Voraussetzungen für das Fischen gemäß Paragraph 25, Bgld. FischG 2022 erfüllen.
  14. (7)Absatz 7Über sonstige Flächen in der Bewahrungszone können das Land Burgenland oder die Nationalparkgesellschaft Vereinbarungen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 mit Eigenjagdberechtigten oder dem Jagdausschuss eines Genossenschaftsjagdgebietes oder den Fischereiberechtigten über Entschädigungen für den Verzicht der Ausübung des Jagd- oder Fischereirechtes abschließen, wenn dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig erscheint.Über sonstige Flächen in der Bewahrungszone können das Land Burgenland oder die Nationalparkgesellschaft Vereinbarungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 mit Eigenjagdberechtigten oder dem Jagdausschuss eines Genossenschaftsjagdgebietes oder den Fischereiberechtigten über Entschädigungen für den Verzicht der Ausübung des Jagd- oder Fischereirechtes abschließen, wenn dies zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zweckmäßig erscheint.
  15. (8)Absatz 8Flächen in der Bewahrungszone, über die Vereinbarungen gemäß Abs. 7 abgeschlossen werden oder über die bereits solche Vereinbarungen mit dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft bestehen, sind in die vom Nationalpark gemäß dieser Bestimmung zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne und Regulierungspläne aufzunehmen.Flächen in der Bewahrungszone, über die Vereinbarungen gemäß Absatz 7, abgeschlossen werden oder über die bereits solche Vereinbarungen mit dem Land Burgenland oder der Nationalparkgesellschaft bestehen, sind in die vom Nationalpark gemäß dieser Bestimmung zu erstellenden jagd- und fischereilichen Pläne und Regulierungspläne aufzunehmen.
  16. (9)Absatz 9Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind von der Nationalparkgesellschaft und den von ihr gemäß Abs. 6 beauftragten Personen - unbeschadet der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes 2024 - TGG, BGBl. I Nr. 53/2024 - unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, für Flächen, auf die § 94 Bgld. JagdG 2017 nicht anzuwenden ist, der Nationalparkgesellschaft Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten mit Bescheid vorzuschreiben.Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind von der Nationalparkgesellschaft und den von ihr gemäß Absatz 6, beauftragten Personen - unbeschadet der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes 2024 - TGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, - unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, für Flächen, auf die Paragraph 94, Bgld. JagdG 2017 nicht anzuwenden ist, der Nationalparkgesellschaft Maßnahmen zur Vorbeugung oder Bekämpfung von ansteckenden Wildkrankheiten mit Bescheid vorzuschreiben.
  17. (10)Absatz 10Auf Flächen, die aus der Ausschlusszone gemäß Abs. 1 ausgegliedert werden oder auf die aus sonstigen Gründen das Burgenländische Jagdgesetz 2017 und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 nach vorherigem Ausschluss gemäß Abs. 1 wieder anwendbar wird, ist § 7 bzw. § 13 Bgld. JagdG 2017 und §§ 5 bis 7 Bgld. FischG 2022 sinngemäß anzuwenden. Von solchen Änderungen ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde umgehend durch die Landesregierung zu informieren.Auf Flächen, die aus der Ausschlusszone gemäß Absatz eins, ausgegliedert werden oder auf die aus sonstigen Gründen das Burgenländische Jagdgesetz 2017 und das Burgenländische Fischereigesetz 2022 nach vorherigem Ausschluss gemäß Absatz eins, wieder anwendbar wird, ist Paragraph 7, bzw. Paragraph 13, Bgld. JagdG 2017 und Paragraphen 5 bis 7 Bgld. FischG 2022 sinngemäß anzuwenden. Von solchen Änderungen ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde umgehend durch die Landesregierung zu informieren.

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