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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland nach Wien überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
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(3) Ansprüche nach § 40b bleiben unberührt.
(2) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland nach Wien überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
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(3) Ansprüche nach § 40b bleiben unberührt.