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Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung im einzelnen Fall auch die unverzügliche Vorlage von Akten sowie die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Stadt unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Landesregierung im einzelnen Fall auch die unverzügliche Vorlage von Akten sowie die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Stadt unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu verständigen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)