§ 80 StL 1992 § 80

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Die Landesregierung hat sich bei allen ihren Anordnungen, Verfahrenshandlungen und Erledigungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der AufsichtsbehördeLandesregierung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 91/2018)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.12.2018

(1) Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Die Landesregierung hat sich bei allen ihren Anordnungen, Verfahrenshandlungen und Erledigungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der AufsichtsbehördeLandesregierung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 91/2018)

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