§ 81 StL 1992

Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) ImDie Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen VerfahrenVerfahrens und hat das Recht, einschließlichBeschwerde beim Verwal-tungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens nach § 74,vor dem Verwaltungsgericht und hat die Stadt Parteistellungdas Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.

(2) Im Verfahren nach den §§ 74 § 75 und 75 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(2) Die Stadt ist berechtigt, gegen die Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) Beschwerde zu führen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.02.1992 bis 31.12.2013

(1) ImDie Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen VerfahrenVerfahrens und hat das Recht, einschließlichBeschwerde beim Verwal-tungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens nach § 74,vor dem Verwaltungsgericht und hat die Stadt Parteistellungdas Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.

(2) Im Verfahren nach den §§ 74 § 75 und 75 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(2) Die Stadt ist berechtigt, gegen die Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) Beschwerde zu führen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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