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(1) ImDie Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen VerfahrenVerfahrens und hat das Recht, einschließlichBeschwerde beim Verwal-tungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens nach § 74,vor dem Verwaltungsgericht und hat die Stadt Parteistellungdas Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
(2) Im Verfahren nach den §§ 74 § 75 und 75 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(1) ImDie Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen VerfahrenVerfahrens und hat das Recht, einschließlichBeschwerde beim Verwal-tungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens nach § 74,vor dem Verwaltungsgericht und hat die Stadt Parteistellungdas Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben.
(2) Im Verfahren nach den §§ 74 § 75 und 75 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |