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(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Wien hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Wien dem Magistrat zu melden§ 40f Wr. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstattenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
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(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Wien hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Wien dem Magistrat zu melden§ 40f Wr. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstattenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
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(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.