§ 40f Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmern dem Magistrat zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmer zusammenzuzählen sind.

(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Wien hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Wien dem Magistrat zu melden§ 40f Wr. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstattenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift des Überlassers,

2.

Namen und Anschrift des Beschäftigers,

3.

Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienstnehmer,

4.

Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,

5.

Höhe des jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,

6.

Orte der Beschäftigung,

7.

Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Dienstnehmer.

(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmern dem Magistrat zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmer zusammenzuzählen sind.

(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Wien hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Wien dem Magistrat zu melden§ 40f Wr. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstattenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift des Überlassers,

2.

Namen und Anschrift des Beschäftigers,

3.

Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Dienstnehmer,

4.

Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung beim Beschäftiger,

5.

Höhe des jedem einzelnen Dienstnehmer gebührenden Entgelts,

6.

Orte der Beschäftigung,

7.

Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Dienstnehmer.

(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.

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