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Wer den §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 29 und 35 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine strafbare Handlung nach den Bestimmungen des NG 1990 oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.
Wer den §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 29 und 35 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine strafbare Handlung nach den Bestimmungen des NG 1990 oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.