§ 9 StW 1992 § 9

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999
§ 9

Fraktionen

(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahlparteiwahlwerbenden Partei jeweils gewählten Mitglieder des Gemeinderates und jene Stadträte, die gemäß § 28 Abs. 2 auf ihr Gemeinderatsmandat verzichtet haben, bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion, wenn auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. Der Fraktion gehören Stadträte (Stadträtinnen) auch dann an, wenn sie auf ihr Mandat gemäß § 28 Abs. 2 verzichtet haben. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte eine(neinen (eine) Vorsitzenden (Vorsitzende) und zumindest eine(neinen (eine) Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzende-Stellvertreterin) zu bestellen. Wird auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Partei lediglich ein Mitglied des Gemeinderates gewählt, bildet dieses keine Fraktion. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 1/2005)

(2) Die Vorsitzenden haben ihre Bestellung und die Bestellung der Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzende-Stellvertreterinnen) dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich anzuzeigen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.

(3) Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt solange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich angezeigt wird.

(4) Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des (der) Fraktionsvorsitzenden dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an erster Stelle auf der Liste seiner (ihrer) Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt wurde. Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied, so fallen die Aufgaben des (derAnm: LGBl. Nr. 1/2005) Fraktionsvorsitzenden diesem (dieser) zu.

(5) Der (Die) Vorsitzende bzw. der (die) von ihm (ihr) schriftlich ermächtigte Vertreter (Vertreterin) seiner (ihrer) Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Stadtsenat, im Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat in die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf Kosten des Magistrates kann erseinen (sieihren) auchAntrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Anfertigung von Kopien verlangenGrundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit bilden, auf Kosten der Stadt anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. Diese Rechte stehen auch einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates zu, die gemäß Abs. 1 keine Fraktion bilden. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

Stand vor dem 28.02.2005

In Kraft vom 01.07.1998 bis 28.02.2005
§ 9

Fraktionen

(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahlparteiwahlwerbenden Partei jeweils gewählten Mitglieder des Gemeinderates und jene Stadträte, die gemäß § 28 Abs. 2 auf ihr Gemeinderatsmandat verzichtet haben, bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion, wenn auf die wahlwerbende Partei zumindest zwei Mandate entfallen. Der Fraktion gehören Stadträte (Stadträtinnen) auch dann an, wenn sie auf ihr Mandat gemäß § 28 Abs. 2 verzichtet haben. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte eine(neinen (eine) Vorsitzenden (Vorsitzende) und zumindest eine(neinen (eine) Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzende-Stellvertreterin) zu bestellen. Wird auf Grund des Wahlvorschlages einer wahlwerbenden Partei lediglich ein Mitglied des Gemeinderates gewählt, bildet dieses keine Fraktion. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 1/2005)

(2) Die Vorsitzenden haben ihre Bestellung und die Bestellung der Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzende-Stellvertreterinnen) dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich anzuzeigen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.

(3) Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt solange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich angezeigt wird.

(4) Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des (der) Fraktionsvorsitzenden dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an erster Stelle auf der Liste seiner (ihrer) Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt wurde. Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied, so fallen die Aufgaben des (derAnm: LGBl. Nr. 1/2005) Fraktionsvorsitzenden diesem (dieser) zu.

(5) Der (Die) Vorsitzende bzw. der (die) von ihm (ihr) schriftlich ermächtigte Vertreter (Vertreterin) seiner (ihrer) Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Stadtsenat, im Gemeinderat oder dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat in die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auf Kosten des Magistrates kann erseinen (sieihren) auchAntrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Anfertigung von Kopien verlangenGrundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit bilden, auf Kosten der Stadt anzufertigen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. Diese Rechte stehen auch einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates zu, die gemäß Abs. 1 keine Fraktion bilden. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

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