§ 10 StW 1992 § 10

Statut für die Stadt Wels 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2005 bis 31.12.9999
§ 10

Konstituierung und Gelöbnis

(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen acht Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(2) Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) der abgelaufenen Funktionsperiode unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Z. 1 einzuladen.

(3) Bis zur Angelobung desWurde der (derdie) neu gewählten BürgermeistersBürgermeister (Bürgermeisterin) hat invon der konstituierendenGesamtheit aller Wahlberechtigten der Stadt gewählt (direkt gewählter Bürgermeister, direkt gewählte Bürgermeisterin), hat dieser (diese) die konstituierende Sitzung daszu leiten. Ist der (die) direkt gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht anwesend oder ist der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) vom Gemeinderat gemäß § 23 zu wählen, ist die Sitzung zunächst von dem an Lebensjahren älteste anwesendeJahren ältesten anwesenden Mitglied des neu gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führenleiten. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(4) Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinderates haben dem (der) Vorsitzenden und diese(r) hat vor dem versammelten Gemeinderat mit den Worten "Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.

Stand vor dem 28.02.2005

In Kraft vom 01.02.1992 bis 28.02.2005
§ 10

Konstituierung und Gelöbnis

(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen acht Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(2) Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) der abgelaufenen Funktionsperiode unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Z. 1 einzuladen.

(3) Bis zur Angelobung desWurde der (derdie) neu gewählten BürgermeistersBürgermeister (Bürgermeisterin) hat invon der konstituierendenGesamtheit aller Wahlberechtigten der Stadt gewählt (direkt gewählter Bürgermeister, direkt gewählte Bürgermeisterin), hat dieser (diese) die konstituierende Sitzung daszu leiten. Ist der (die) direkt gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht anwesend oder ist der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) vom Gemeinderat gemäß § 23 zu wählen, ist die Sitzung zunächst von dem an Lebensjahren älteste anwesendeJahren ältesten anwesenden Mitglied des neu gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führenleiten. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(4) Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinderates haben dem (der) Vorsitzenden und diese(r) hat vor dem versammelten Gemeinderat mit den Worten "Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten