§ 6 T-SG

Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2022 bis 31.12.9999

(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch

a)

die Befragung von Auskunftspersonen,

b)

Messen, Wägen und Zählen.

(2) Statistische Erhebungen können betreffen:

a)

natürliche Personen,

b)

juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

c)

Personengesellschaften des Unternehmensrechts.

(3) Statistische Erhebungen dürfen nur angeordnet werden, wenn

a)

diese für Zwecke der Landes- bzw. Gemeindestatistik erforderlich sind,

b)

der Arbeitsaufwand und die Kosten der Erhebung in einem angemessenen Verhältnis zum potenziellen Nutzen stehen und

c)

die Daten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht auf andere Weise ermittelt werden können.

(4) Statistische Erhebungen dürfen nicht angeordnet werden, soweit die Ergebnisse statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010BGBl. I Nr. xx/2021, dem Land oder der Gemeinde in einem für die jeweiligen Interessen hinreichenden Ausmaß rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

(5) Statistische Erhebungen können in Form einer Vollerhebung oder einer Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Sie können sich auf das gesamte Landes- oder Gemeindegebiet oder auf Teile davon erstrecken und einen oder mehrere Stichtage oder bestimmte Zeiträume umfassen.

(6) Die Übermittlung von Daten aus statistischen Erhebungen hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, wenn diese Daten beim Dateninhaber in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die Art und das Format solcher Daten sind dem jeweiligen Erhebungszweck anzupassen.

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.01.2022

(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch

a)

die Befragung von Auskunftspersonen,

b)

Messen, Wägen und Zählen.

(2) Statistische Erhebungen können betreffen:

a)

natürliche Personen,

b)

juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts,

c)

Personengesellschaften des Unternehmensrechts.

(3) Statistische Erhebungen dürfen nur angeordnet werden, wenn

a)

diese für Zwecke der Landes- bzw. Gemeindestatistik erforderlich sind,

b)

der Arbeitsaufwand und die Kosten der Erhebung in einem angemessenen Verhältnis zum potenziellen Nutzen stehen und

c)

die Daten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht auf andere Weise ermittelt werden können.

(4) Statistische Erhebungen dürfen nicht angeordnet werden, soweit die Ergebnisse statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010BGBl. I Nr. xx/2021, dem Land oder der Gemeinde in einem für die jeweiligen Interessen hinreichenden Ausmaß rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

(5) Statistische Erhebungen können in Form einer Vollerhebung oder einer Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Sie können sich auf das gesamte Landes- oder Gemeindegebiet oder auf Teile davon erstrecken und einen oder mehrere Stichtage oder bestimmte Zeiträume umfassen.

(6) Die Übermittlung von Daten aus statistischen Erhebungen hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, wenn diese Daten beim Dateninhaber in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die Art und das Format solcher Daten sind dem jeweiligen Erhebungszweck anzupassen.

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