§ 8 T-SG

Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Auskunftspflicht darf in der Erhebungsverordnung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(2) Zur Auskunftserteilung dürfen nur verpflichtet werden:

a) eigenberechtigte Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, und

a)

volljährige und entscheidungsfähige Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, und

b) vertretungsbefugte Organe juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Tirol haben.

b)

vertretungsbefugte Organe juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Tirol haben.

(3) Die nach der Erhebungsverordnung Auskunftspflichtigen können auch eine eigenberechtigtevolljährige und entscheidungsfähige informierte Person namhaft machen, die die Auskunft zu erteilen hat.

(4) Auskunftspflichtige sind zur rechtzeitigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Erteilung von Auskünften über die Erhebungsmerkmale nach der Erhebungsverordnung verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn Auskunftspflichtige gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse glaubhaft machen.

(5) Wird dies in der Erhebungsverordnung angeordnet, so haben Auskunftspflichtige je nach der Art der statistischen Erhebung den Erhebungs- oder Kontrollorganen auf Verlangen

a) das Betreten von dem Geschäfts- oder Wirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten, Anlagen oder Grundstücken,

a)

das Betreten von dem Geschäfts- oder Wirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten, Anlagen oder Grundstücken,

b) die Vornahme von Messungen, Abwiegungen und Zählungen und

b)

die Vornahme von Messungen, Abwiegungen und Zählungen und

c) die Einsichtnahme in die für die Erhebung maßgeblichen Aufzeichnungen

c)

die Einsichtnahme in die für die Erhebung maßgeblichen Aufzeichnungen

zu gestatten, soweit ihre Angaben nicht ausreichen, um den Erhebungszweck zu erreichen.

(6) Die Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit eine vom Land Tirol bzw. von der Gemeinde für die Dauer ihrer Tätigkeit ausgestellte amtliche Bestätigung mit sich zu führen und diese dem Auskunftspflichtigen zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis unaufgefordert vorzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2019

(1) Eine Auskunftspflicht darf in der Erhebungsverordnung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(2) Zur Auskunftserteilung dürfen nur verpflichtet werden:

a) eigenberechtigte Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, und

a)

volljährige und entscheidungsfähige Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, und

b) vertretungsbefugte Organe juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Tirol haben.

b)

vertretungsbefugte Organe juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften des Unternehmensrechts, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Tirol haben.

(3) Die nach der Erhebungsverordnung Auskunftspflichtigen können auch eine eigenberechtigtevolljährige und entscheidungsfähige informierte Person namhaft machen, die die Auskunft zu erteilen hat.

(4) Auskunftspflichtige sind zur rechtzeitigen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Erteilung von Auskünften über die Erhebungsmerkmale nach der Erhebungsverordnung verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn Auskunftspflichtige gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse glaubhaft machen.

(5) Wird dies in der Erhebungsverordnung angeordnet, so haben Auskunftspflichtige je nach der Art der statistischen Erhebung den Erhebungs- oder Kontrollorganen auf Verlangen

a) das Betreten von dem Geschäfts- oder Wirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten, Anlagen oder Grundstücken,

a)

das Betreten von dem Geschäfts- oder Wirtschaftsbetrieb dienenden Räumlichkeiten, Anlagen oder Grundstücken,

b) die Vornahme von Messungen, Abwiegungen und Zählungen und

b)

die Vornahme von Messungen, Abwiegungen und Zählungen und

c) die Einsichtnahme in die für die Erhebung maßgeblichen Aufzeichnungen

c)

die Einsichtnahme in die für die Erhebung maßgeblichen Aufzeichnungen

zu gestatten, soweit ihre Angaben nicht ausreichen, um den Erhebungszweck zu erreichen.

(6) Die Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit eine vom Land Tirol bzw. von der Gemeinde für die Dauer ihrer Tätigkeit ausgestellte amtliche Bestätigung mit sich zu führen und diese dem Auskunftspflichtigen zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis unaufgefordert vorzuweisen.

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