§ 10 T-SG Anspruch auf Vergütung

Statistikgesetz 2011, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ist dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bei der Durchführung einer statistischen Erhebung in Erfüllung von Duldungspflichten nach § 8 Abs. 5 oder § 9 ein Vermögensschaden erwachsen, so hat er in Angelegenheiten der Landesstatistik gegenüber dem Land, in Angelegenheiten der Gemeindestatistik gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung.

(2) Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der statistischen Erhebungen vor Ort zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Dabei gelten die allgemeinen Vergütungsgrundsätze nach § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2013

(1) Ist dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bei der Durchführung einer statistischen Erhebung in Erfüllung von Duldungspflichten nach § 8 Abs. 5 oder § 9 ein Vermögensschaden erwachsen, so hat er in Angelegenheiten der Landesstatistik gegenüber dem Land, in Angelegenheiten der Gemeindestatistik gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung.

(2) Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der statistischen Erhebungen vor Ort zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Dabei gelten die allgemeinen Vergütungsgrundsätze nach § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten