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(1) Ist dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bei der Durchführung einer statistischen Erhebung in Erfüllung von Duldungspflichten nach § 8 Abs. 5 oder § 9 ein Vermögensschaden erwachsen, so hat er in Angelegenheiten der Landesstatistik gegenüber dem Land, in Angelegenheiten der Gemeindestatistik gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung.
(2) Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der statistischen Erhebungen vor Ort zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Dabei gelten die allgemeinen Vergütungsgrundsätze nach § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(1) Ist dem Eigentümer eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten bei der Durchführung einer statistischen Erhebung in Erfüllung von Duldungspflichten nach § 8 Abs. 5 oder § 9 ein Vermögensschaden erwachsen, so hat er in Angelegenheiten der Landesstatistik gegenüber dem Land, in Angelegenheiten der Gemeindestatistik gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Vergütung.
(2) Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der statistischen Erhebungen vor Ort zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der betroffenen baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Dabei gelten die allgemeinen Vergütungsgrundsätze nach § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.