§ 13 T-SG Verarbeitung personenbezogener Daten

Statistikgesetz 2011, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für jene ZweckeDie Gemeinden und der Landes- bzwStadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. Gemeindestatistik4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, fürzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die die Daten ermittelt wurden, verwendet und nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist, es sei denn, die Betroffenen haben einer anderen Verwendung bzw. einer längeren Aufbewahrung zugestimmtZuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) InDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen in den Angelegenheiten der Landes- bzw. der Gemeindestatistik dürfen die datenschutzrechtlichen Auftraggeber zum Zweck der Erstellung der Statistik Identifikations-, Adress- und Erreichbarkeitsdaten desvon Auskunftspflichtigen oder der Personinformierten Personen nach § 8 Abs. 3 sowie diefolgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über das Ergebnis der Ermittlung automationsunterstützt verwendenErhebung.

(34) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten im Sinn des Abs. 2gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten bei natürlichen Personen der FamilienWohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung sowie die Identifikationsdaten der jeweils vertretungsbefugten OrganeVerfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 08.09.2011 bis 31.12.2018

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für jene ZweckeDie Gemeinden und der Landes- bzwStadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. Gemeindestatistik4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, fürzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die die Daten ermittelt wurden, verwendet und nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist, es sei denn, die Betroffenen haben einer anderen Verwendung bzw. einer längeren Aufbewahrung zugestimmtZuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) InDas Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen in den Angelegenheiten der Landes- bzw. der Gemeindestatistik dürfen die datenschutzrechtlichen Auftraggeber zum Zweck der Erstellung der Statistik Identifikations-, Adress- und Erreichbarkeitsdaten desvon Auskunftspflichtigen oder der Personinformierten Personen nach § 8 Abs. 3 sowie diefolgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über das Ergebnis der Ermittlung automationsunterstützt verwendenErhebung.

(34) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten im Sinn des Abs. 2gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten bei natürlichen Personen der FamilienWohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Nachname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum, bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung sowie die Identifikationsdaten der jeweils vertretungsbefugten OrganeVerfügbarkeitsdaten.

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