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(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.
(2) Die Abstimmung über verschiedene Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu reihen, daß der Wille der Mehrheit des Gemeinderates durch die Abstimmung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann.
(3) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand, durch Aufstehen oder durch Betätigung einer im Abstimmungslokal befindlichen technischen Vorrichtung, durch die das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes des Gemeinderates namentlich erfaßt und das Abstimmungsergebnis nach der Anzahl der Zustimmungen, Enthaltungen und Ablehnungen zahlenmäßig ermittelt und evident gehalten wird, zu erfolgen.
(4) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über einzelne Anträge namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.
(5) Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig; davon ausgenommen ist die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 44 Abs. 4). (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.
(2) Die Abstimmung über verschiedene Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu reihen, daß der Wille der Mehrheit des Gemeinderates durch die Abstimmung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann.
(3) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand, durch Aufstehen oder durch Betätigung einer im Abstimmungslokal befindlichen technischen Vorrichtung, durch die das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes des Gemeinderates namentlich erfaßt und das Abstimmungsergebnis nach der Anzahl der Zustimmungen, Enthaltungen und Ablehnungen zahlenmäßig ermittelt und evident gehalten wird, zu erfolgen.
(4) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über einzelne Anträge namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.
(5) Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig; davon ausgenommen ist die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 44 Abs. 4). (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)