§ 30 StW 1992 § 30

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 30

Bezüge

(1) Für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) gilt § 25 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) 85% und jene für die Stadträte (Stadträtinnen) 75% der Bezüge für den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterinnen) nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Bezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen. Die vorstehend angeführten Höchstsätze dürfen nur bei hauptberuflicher Ausübung der Funktion erreicht werden. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(2) Abs. 1 und § 25 gelten nur mehr hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge jener Organe, auf die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 anzuwenden ist. Für die Bezüge der Vizebürgermeister und Stadträte sind jene Prozentsätze heranzuziehen, die zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt sind. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.02.1992 bis 30.06.1998

§ 30

Bezüge

(1) Für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) gilt § 25 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) 85% und jene für die Stadträte (Stadträtinnen) 75% der Bezüge für den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterinnen) nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Bezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen. Die vorstehend angeführten Höchstsätze dürfen nur bei hauptberuflicher Ausübung der Funktion erreicht werden. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(2) Abs. 1 und § 25 gelten nur mehr hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge jener Organe, auf die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 anzuwenden ist. Für die Bezüge der Vizebürgermeister und Stadträte sind jene Prozentsätze heranzuziehen, die zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt sind. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

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