Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 40.
(3) (Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§ 46 Abs. 8, 77 Abs. 5, 78 Abs. 5 und 80 Abs. 4 zweiter Satz von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.
(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§ 46 Abs. 8, 77 Abs. 5, 78 Abs. 5 und 80 Abs. 4 nichts anderes ergibt.
(5) Die Mitglieder des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse sowie der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung einer Wahl mit Wirkung vor der Vergabe der Mandate oder vor der Stimmabgabe.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 40.
(3) (Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§ 46 Abs. 8, 77 Abs. 5, 78 Abs. 5 und 80 Abs. 4 zweiter Satz von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.
(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§ 46 Abs. 8, 77 Abs. 5, 78 Abs. 5 und 80 Abs. 4 nichts anderes ergibt.
(5) Die Mitglieder des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse sowie der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung einer Wahl mit Wirkung vor der Vergabe der Mandate oder vor der Stimmabgabe.