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(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollekivvertragsfähigen Körperschaft (§§ 41 und 43) gestellt wird.
(3) Im Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Der Beschluß der Obereinigungskommission ist endgültig. Der Beschluß ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Einigungskommission und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Datums der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf das Verfahren betreffend Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.
(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollekivvertragsfähigen Körperschaft (§§ 41 und 43) gestellt wird.
(3) Im Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Der Beschluß der Obereinigungskommission ist endgültig. Der Beschluß ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Einigungskommission und jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshof eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Datums der Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf das Verfahren betreffend Änderung oder Aufhebung einer Satzung anzuwenden.