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Legende:
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(2) Die näheren Bestimmungen über die Brandverhütung sind aufgrund der Richtlinien zur Brandverhütung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes und der Zentralstelle für Brandverhütung in Form einer Anleitung zur Brandverhütung vom Landesfeuerwehrkommandanten festzulegen. Die Gemeinde hat aufgrund dieser Anleitung die nötigen Verfügungen zu treffen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Brandverhütung sind aufgrund der Richtlinien zur Brandverhütung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes und der Zentralstelle für Brandverhütung in Form einer Anleitung zur Brandverhütung vom Landesfeuerwehrkommandanten festzulegen. Die Gemeinde hat aufgrund dieser Anleitung die nötigen Verfügungen zu treffen.