§ 3 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat nach Anhörung des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung des Ausbruches oder der Ausbreitung eines Brandes sowie zur Vermeidung der Behinderung von Lösch- und Rettungsarbeiten zu treffen§ 3 Bgld. Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant ist verpflichtet, damit im Zusammenhang stehende Anregungen und Beobachtungen dem Bürgermeister mitzuteilenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Brandverhütung sind aufgrund der Richtlinien zur Brandverhütung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes und der Zentralstelle für Brandverhütung in Form einer Anleitung zur Brandverhütung vom Landesfeuerwehrkommandanten festzulegen. Die Gemeinde hat aufgrund dieser Anleitung die nötigen Verfügungen zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 24.08.1994 bis 31.12.2019
(1) Die Gemeinde hat nach Anhörung des Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandanten die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung des Ausbruches oder der Ausbreitung eines Brandes sowie zur Vermeidung der Behinderung von Lösch- und Rettungsarbeiten zu treffen§ 3 Bgld. Der Orts-(Stadt-)feuerwehrkommandant ist verpflichtet, damit im Zusammenhang stehende Anregungen und Beobachtungen dem Bürgermeister mitzuteilenFWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Brandverhütung sind aufgrund der Richtlinien zur Brandverhütung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes und der Zentralstelle für Brandverhütung in Form einer Anleitung zur Brandverhütung vom Landesfeuerwehrkommandanten festzulegen. Die Gemeinde hat aufgrund dieser Anleitung die nötigen Verfügungen zu treffen.

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