§ 4 Bgld. FWG 1994 (weggefallen)

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Beim Landesfeuerwehrverband ist eine Brandverhütungsstelle einzurichten§ 4 Bgld.

(2) Die Aufgaben der Brandverhütungsstelle sind insbesondere:

1.

Ausbildung und Beistellung von Sachverständigen für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen;

2.

Ausbildung und Beistellung von Sachverständigen für Brandverhütung und vorbeugenden Brandschutz;

3.

Information der Öffentlichkeit über Brandverhütung und vorbeugenden Brandschutz, insbesondere durch Vorträge und Herausgabe von Informationsmaterial;

4.

Schulung und Information von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes befasst sind;

5.

Förderung des Baues von Blitzschutzanlagen, insbesondere durch Beratung;

6.

Durchführung bzw. Förderung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes.

(3) Die Mittel zur Führung der Brandverhütungsstelle werden aufgebracht

1.

aus einem jährlichen Zuschuss der im Burgenland tätigen Feuerversicherungsgesellschaften,

2.

vom Landesfeuerwehrverband,

3.

aus Kostenersätzen und

4.

aus sonstigen Einkünften.

FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019
(1) Beim Landesfeuerwehrverband ist eine Brandverhütungsstelle einzurichten§ 4 Bgld.

(2) Die Aufgaben der Brandverhütungsstelle sind insbesondere:

1.

Ausbildung und Beistellung von Sachverständigen für die Ermittlung von Brand- und Explosionsursachen;

2.

Ausbildung und Beistellung von Sachverständigen für Brandverhütung und vorbeugenden Brandschutz;

3.

Information der Öffentlichkeit über Brandverhütung und vorbeugenden Brandschutz, insbesondere durch Vorträge und Herausgabe von Informationsmaterial;

4.

Schulung und Information von Personen, die mit Aufgaben der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes befasst sind;

5.

Förderung des Baues von Blitzschutzanlagen, insbesondere durch Beratung;

6.

Durchführung bzw. Förderung von Prüfungen und Versuchen auf dem Gebiet der Brandverhütung und des vorbeugenden Brandschutzes.

(3) Die Mittel zur Führung der Brandverhütungsstelle werden aufgebracht

1.

aus einem jährlichen Zuschuss der im Burgenland tätigen Feuerversicherungsgesellschaften,

2.

vom Landesfeuerwehrverband,

3.

aus Kostenersätzen und

4.

aus sonstigen Einkünften.

FWG 1994 seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten